IHK Nord Westfalen

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Donnerstag, 29.07.2010

Seiten-Nummer: P00068

.Verkehrspolitik

(Bild: Paul Paladin - Fotolia.com)

Bundesverkehrswegeplan (BVWP)

Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ist gesetzlicher Rahmen für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (Straße, Schiene, Wasserstraße) im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Der Bundesverkehrswegeplan wurde zuletzt in 2003 fortgeschrieben.

Viele Projektwünsche - Wenig Geld

Ein wesentliches Manko der letzten Bundesverkehrswegepläne war, dass die in ihnen enthaltenen Aus- und Neubauprojekte die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bundes stets um ein Vielfaches überstiegen. Deshalb hatte der Bund im Zuge der Fortschreibung angekündigt, verschärfte Wirtschaftlichkeitskriterien für die Aufnahme von Projekten in den BVWP anzulegen. Im BVWP selbst gibt es zwei Dringlichkeitskategorien („Vordringlicher Bedarf“ und „Weiterer Bedarf“), wobei mittelfristig nur die Projekte eine Chance auf Realisierung haben, die in die Kategorie „Vordringlicher Bedarf“ eingeordnet werden. Wichtigstes Kriterium für die Einstufung ist das Nutzen/Kosten-Verhältnis (NKV) einer Maßnahme, das nach einem komplexen Bewertungsverfahren für jedes einzelne Projekt ermittelt wird. Derzeit wird in Fachkreisen gemutmaßt, dass Projekte mindestens einen NKV von 4 bis 5 erreichen müssen, um in den „Vordringlichen Bedarf“ aufgenommen zu werden. Bewertet wurden alle Maßnahmen des alten BVWP 1992, bei denen noch nicht mit dem Bau begonnen wurde bzw. für die noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt sowie alle neu angemeldeten Maßnahmen.

Projekte im IHK-Bezirk Nord Westfalen

Insgesamt umfasste die Liste der Projektanmeldungen für die Fortschreibung des BVWP im IHK-Bezirk Nord Westfalen 55 Einzelmaßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen und 1 Projekt im Bereich Schienenwege (2-gleisiger Ausbau der Schienenstrecke „Münster-Lünen (-Dortmund)“.  Das nordrhein-westfälische Wirtschafts- und Verkehrsministerium hatte die Bezirksregierungen gebeten, für die jeweiligen Regierungsbezirke eine Prioritätenliste aufzustellen und diese den Regionalräten zur Beschlussfassung vorzulegen. Die IHK Nord Westfalen hat als Mitglied des Regionalrates für den Regierungsbezirk Münster die Interessen der Wirtschaft in die Prioritätensetzung einfließen lassen.

Gutes Ergebnis für die Region mit kleinen "Fehlern"

Mit knapp 40 Einzelprojekten sind das Münsterland und die Emscher-Lippe-Region im neuen Bundesverkehrswegeplans "gut vertreten". Diese Präsenz der Region wertet die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen zwar als einen "wichtigen Meilenstein auf dem langen Weg zur Verbesserung der regionalen Verkehrsinfrastruktur". Gleichwohl gab es auch den ein oder anderen Wermutstropfen. So wurden die Ortsumgehungen Beelen und Herzebrock-Clarholz (B 64) sowie die Ortsumgehung Heek (B 70) auf Bitten der seinerzeitigen rot-grünen Landesregierung nur in den "Weiteren Bedarf" aufgenommen. Gleiches drohte auch der Ortsumgehung Olfen im Zuge der B 474 n, woraufhin sich die Stadt entschloss, die Planungen ganz fallen zu lassen und alternativ eine (Teil-) Umgehung im Zuge einer Kreisstraße zu realisieren.

Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) zugestimmt. Es tritt zum 01.01.2007 in Kraft und löst das bislang in den neuen Bundesländern geltende Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ab.

Die wichtigsten Maßnahmen im Einzelnen:

Die Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und letzter Instanz für ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte. Die Verkürzung des Rechtsweges wird für Projekte genutzt, die zur Herstellung der Deutschen Einheit, als Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, als Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) oder zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe von besonderer Bedeutung sind

  • Die Einführung der fristgebundenen Beteiligung auch für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen (sog. Präklusion). Künftig müssen auch sie ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegungsfrist vorbringen.
  • Die Ausweitung der gesetzlichen Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten (vorübergehende Markierungen, Vermessungen etc.) zur Vorbereitung der Bauausführung zur Erleichterung der Auftragsvergabe für Grundstückseigentümer.
  • Die Verankerung von Ermittlungserleichterungen im Fall ortsabwesender Grundeigentümer. Künftig reicht die Prüfung von Grundbuch und Grundsteuertabelle.
  • Weitere Ermittlungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich. Einheitliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen (10 Jahre + 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag).
  • Die Verankerung des gesetzlichen Sofortvollzugs für die Betriebsgenehmigung bei den Verkehrsflughäfen und bei Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen Wasserstraßenprojekten.
  • Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann künftig durch Landesrecht geregelt werden.
  • Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.
  • Im Fernstraßenausbaugesetz wird die sog. Ökostern-Regelung für die Dringlichkeitsstufen des Vordringlichen Bedarfs (VB) und des Weiteren Bedarfs (WB) praxistauglich gestaltet  (d. h. Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung werden beseitigt).
  • Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung, d. h. ein besonderes Anschreiben erfolgt nicht mehr.

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