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Donnerstag, 20.06.2013

Seiten-Nummer: P00204

.Informations- und Dokumentationspflichten

(Foto: Edyta Pawlowska - www.fotolia.com)

Kunden aufklären und Gespräche dokumentieren

Neben Erlaubnis und Registrierung beinhaltet das neue Versicherungsvermittlergesetz noch weitere Pflichten, die ein Versicherungsvermittler seinen Kunden gegenüber erfüllen muss: Die Informations-, die Beratungs- und die Dokumentationspflicht.

  • Die Informationspflicht: Neben seinen persönlichen Daten, muss ein Vermittler den Kunden vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob er als Makler oder als Agent arbeitet. Weiterhin ist er verpflichtet mitzuteilen, mit welchen Versicherungen er kooperiert oder ob er ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Darüber hinaus muss er dem Kunden die Schlichtungsstelle benennen, die in Streitfällen angerufen werden kann.

  • Die Beratungspflicht: Makler und Agenten sind künftig verpflichtet, ihre Kunden umfassend zu beraten. Vermittler müssen begründen, warum sie zu einer bestimmten Versicherung oder zu einem bestimmten Produkt raten. Allerdings sollte die Beratung in einem angemessenen Verhältnis zur Versicherungsprämie stehen. Bei Versicherungen mit sehr niedrigen Jahresprämien kann eine Beratung daher knapper ausfallen als bei teuren und spezialisierten Produkten, die i.d.R. beratungsintensiver sind.
  • Die Dokumentationspflicht: Künftig sind Vermittler verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Wenn der Vermittler seinem Kunden beispielsweise eine nicht gewünschte Police verkauft hat, ist er leichter haftbar zu machen. Verzichtet der Kunde auf Beratung und Protokoll, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass sich dies nachteilig auf Haftpflichtansprüche auswirkt. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden.

Durch das neue Gesetz wird bei Falschberatungen die Rechtslage praktisch umgedreht. Bislang musste der Versicherte eine Falschberatung nachweisen. Ab jetzt werden die Vermittler beweisen müssen, dass ihnen kein Beratungsfehler unterlaufen ist.

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Britta Thiemann

Britta Thiemann

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