.Internationales Steuerrecht

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15.05.2013
Kaufkraftausgleich für Auslandsentsendung
Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden, erhalten oft von ihrem inländischen Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich für höhere Lebenshaltungskosten vor Ort. Dieser Kaufkraftausgleich ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt.
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Sätzen des Kaufkraftausgleichs zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz.

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Formulare zur Entlastung
Ausländische Quellensteuer
Fällt im Ausland erzieltes Einkommen dort unter eine Quellenbesteuerung, so kann ein in Deutschland steuerpflichtiger Staatsbürger die Einkünfte entweder von der Besteuerung freistellen lassen oder die Quellenbesteuerung in Deutschland anrechnen lassen. Dies ist durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Die entsprechenden Formulare zur Entlastung der ausländischen Quellensteuer werden von den zuständigen Behörden in den jeweiligen Ländern zur Verfügung gestellt. Das Bundeszentralamt für Steuern hält ausführliche Einzelheiten dazu bereit.

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Indien
Permanent Account Number (PAN)
Seit dem 1. April 2010 sind ausländische Empfänger von Lizenz- und einer sonstigen Quellensteuern unterliegenden Zahlungen verpflichtet, eine sogenannte Permanent Account Number (PAN) zu verwenden.
- Ausführliche Informationen zur PAN (
PDF - 63,41 KB)

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Keine Freistellung mehr für ausländische Arbeitnehmer
Dänischer Arbeitsmarktbeitrag wird Steuer
In Dänemark steuerpflichtige Personen müssen einen Arbeitsmarktbeitrag bezahlen. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen den Arbeitsmarktbeitrag von ihrem dänischen und ihrem ausländischen Arbeitseinkommen sowie von ihrem Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit zahlen.
- Informationen der AHK zum Arbeitsmarktbeitrag (
PDF - 137,73 KB)

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Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate
Die Außenminister Deutschlands und der VAE haben am 1. Juli 2010 das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Nachdem es das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, wird es Gültigkeit rückwirkend zum 1. Januar 2009 erhalten.
- Doppelbesteuerungsabkommen VAE (
PDF - 46,81 KB)

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Auslandsbeteiligungen
Anzeigenpflicht mit Vordruck BZSt 2
Das BMF erläutert Einzelheiten zur Anzeigenpflicht bei Auslandsbeteiligungen, für die der Vordruck BZSt 2 zu verwenden ist. Nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland ihrem Finanzamt die Gründung und den Erwerb von Betrieben im Ausland zu melden.
Zudem müssen auch Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, deren Aufgabe sowie Änderung angezeigt werden. Zu dem Erwerb von Beteilungen an Kapitalgesellschaften sind die in der AO genannten Größenmerkmale zu berücksichtigen.
- Vordruck Auslandsbeteiligungen (
PDF - 42,22 KB) - BMF-Schreiben (
PDF - 47,61 KB)
Ansprechpartner
Doppelbesteuerungsabkommen
- BundesfinanzministeriumStand am 1. Januar 2011
- Schreiben des BMF (
PDF - 28,32 KB) - Geltende Abkommen (
PDF - 118,29 KB)
Entsendung von Arbeitnehmern
- Entsendung von Arbeitnehmern (
PDF - 134,85 KB) - Beendigung des Auslandseinsatzes (
PDF - 128,72 KB) - Deutsche Verbindungskrankenkasse Ausland
- Kaufkraftzuschläge - Stand 1. April 2013 (
PDF - 110,70 KB)Neue Kaufkraftzuschläge für einige Dienstorte
Weltweit
- Steuern im internationalen Vergleich (
PDF - 1,29 MB)Grundinformationen zu Daten im In- und Ausland, die für die steuer- und finanzpolitische Diskussion wichtig sind. (60 Seiten, pdf)
Steuern in Europa
- Datenbank "Steuern in Europa"
- TARIC-DatenbankInformationen zu Zöllen und Zolltarifen
- Steuern in Frankreich (
PDF - 150,62 KB)Die wichtigsten französischen Steuern im Überblick
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