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Mittwoch, 19.06.2013

Seiten-Nummer: P00076

.Erbschaftsteuer

(Foto: Christian Jung)
Gutachten des Wissenschaftl. Beirats des BMF

Begünstigung des Unternehmensvermögens

Das Gutachten befasst sich mit den Wirkungen der ErbSt auf die Unternehmensfortführung und kommt zu dem Ergebnis, dass es keine Rechtfertigung für die Verschonungsregeln sowie keine empirische Bestätigung der Existenzbedrohung von Unternehmen und Arbeitsplätzen durch die ErbSt gibt.

 

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Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Basiszins

Das BMF hat für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG in Höhe von 3,43 Prozent (%) mitgeteilt. Den Zins hat zuvor die Deutsche Bundesbank per 3. Januar 2011 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen festgestellt.


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Verstoß gegen das Europarecht?

Vergünstigungen für inländisches Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt beim Europäischen Gerichtshof die Rechtswidrigkeit von Vergünstigungen für inländisches Betriebsvermögen aus dem Erbschaftssteuergesetz eines Drittstaates.

 

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Foto: T. Aumann/Fotolia.com

Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz

Gleichlautende Ländererlasse

Diese noch ausstehenden Erlasse betreffen die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes bzw. die Anwendung der §§ 11, 95 - 109 und 199 ff. BewG. Sie wurden im Bundessteuerblatt 2009 Teil I Seiten 698 ff. bzw. 713 ff. veröffentlicht.

 

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Erbschaftsteuerliche Grundstücksbewertung

Niedriger gemeiner Wert

Der BFH hat im Urteil vom 3. Dezember 2008 (Az. II R 19/08) zu den Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung Stellung genommen. Das Finanzamt kann nur nach Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten von der Wertermittlung abweichen.


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Verschonungsabschlag

Unwiderrufliche Übertragung der Gesellschaftsrechte

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 (Az. II R 34/07) bekräftigt, dass die Anwendung der Verschonungsregelung des § 13a ErbStG 1997 voraussetzt, dass der Erwerber Mitunternehmer werden muss. 

Dies ist ausgeschlossen, wenn sich der Schenker bzw. Nießbraucher die Ausübung der übertragenen Gesellschafterrechte vorbehält.

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