.Merkblatt
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
1. Rechtliche Grundlagen
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gem. § 36 GewO und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen geregelt.
2. Bestellungszweck
Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der IHK unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.
3. Bestellungsvoraussetzungen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn
- für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht
- die Hauptniederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, der Hauptwohnsitz im Bezirk der Kammer liegt
- der Antragsteller über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
- keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen
- der Antragsteller über die erforderliche geistige u. körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt
- überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen werden
- die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind und
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.
4. Besondere Sachkunde
Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Es sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen (abrufbar auf der Internet-Seite des Instituts für Sachverständigenwesen IfS unter www.ifsforum.de). Zur besonderen Sachkunde gehört u. a. die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass auch ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).
5. Verfahren
Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk ).
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden grundsätzlich sogenannte Fachgremien eingeschaltet, die – mit einschlägigen Fachleuten besetzt – die Bewerber mittels eines Fachgespräches, ggf. nach zuvor anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen, auf die nötige Qualifikation hin testen. Diesen Fachgremien werden vorab die von dem Bewerber vorgelegten Gutachten zur Einsichtnahme übergeben.
In Ausnahmefällen kann auf die Einschaltung eines Fachgremiums verzichtet werden, und zwar dann, wenn die vorgelegten Gutachten, die eingeholten Referenzen sowie sonstige der IHK zugegangenen Informationen die notwendige fachliche Qualifikation in so überzeugender Art erkennen lassen, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich ist.
6. Antragsunterlagen
Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, hat die IHK Nord Westfalen aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Personalbogen entwickelt, der auszufüllen ist und dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Berufsbezogener Lebenslauf und aktuelles Passfoto
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
- Abschriften bzw. Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen
- selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw.
- Referenzliste
- ggf. Freistellungserklärung des Arbeitgebers
7. Kostenhinweise
Nach der Gebührenordnung der IHK Nord Westfalen beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages
| a) | Bestellung als Sachverständiger | 800 EURO |
| b) | als Versteigerer | 800 EURO |
| c) | als Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer und Eichaufnehmer und sonstige Handelshilfspersonen | 400 EURO |
| d) | bei Wiederbestellung von a) – c) | 25 % |
| e) | Erweiterung auf zusätzliche Sachgebiete zu a) – c) | 50 % |
Wichtig!
Mit der Antragstellung wird der entsprechende Gebührentatbestand begründet. Es kommt nicht darauf an, dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Allerdings kann in besonderen Fällen, z. B. bei Rücknahme des Antrags, die entsprechende Gebühr um ein Viertel ermäßigt werden.
8. Auskunft
In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Nord Westfalen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.
Weitere Information
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 120.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Mai 2012
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