IHK Nord Westfalen

Wir machen uns stark für Ihren Erfolg

Freitag, 24.05.2013

Seiten-Nummer: P02160

.Merkblatt

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

1.  Rechtliche Grundlagen

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gem. § 36 GewO und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen geregelt. 

2.  Bestellungszweck

Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der IHK unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.

3.  Bestellungsvoraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn

  • für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht
  • die Hauptniederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, der Hauptwohnsitz im Bezirk der Kammer liegt
  • der Antragsteller über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
  • keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen
  • der Antragsteller über die erforderliche geistige u. körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt
  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen werden
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind und
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.
4. Besondere Sachkunde

Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Es sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen (abrufbar auf der Internet-Seite des Instituts für Sachverständigenwesen IfS unter www.ifsforum.de). Zur besonderen Sachkunde gehört u. a. die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass auch ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren). 

5.  Verfahren

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk ).

Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden grundsätzlich sogenannte Fachgremien eingeschaltet, die – mit einschlägigen Fachleuten besetzt – die Bewerber mittels eines Fachgespräches, ggf. nach zuvor anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen, auf die nötige Qualifikation hin testen. Diesen Fachgremien werden vorab die von dem Bewerber vorgelegten Gutachten zur Einsichtnahme übergeben.

In Ausnahmefällen kann auf die Einschaltung eines Fachgremiums verzichtet werden, und zwar dann, wenn die vorgelegten Gutachten, die eingeholten Referenzen sowie sonstige der IHK zugegangenen Informationen die notwendige fachliche Qualifikation in so überzeugender Art erkennen lassen, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich ist. 

6.  Antragsunterlagen

Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, hat die IHK Nord Westfalen aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Personalbogen entwickelt, der auszufüllen ist und dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • Berufsbezogener Lebenslauf und aktuelles Passfoto
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis 
  • Abschriften bzw. Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen
  • selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw.
  • Referenzliste
  • ggf. Freistellungserklärung des Arbeitgebers
7.  Kostenhinweise

Nach der Gebührenordnung der IHK Nord Westfalen beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages

a) Bestellung als Sachverständiger 800 EURO
b)  als Versteigerer  800 EURO
c) als Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer und
Eichaufnehmer und sonstige Handelshilfspersonen   
400 EURO
d) bei Wiederbestellung von a) – c)   25 %
e) Erweiterung auf zusätzliche Sachgebiete zu a) – c) 50 %

Wichtig!

Mit der Antragstellung wird der entsprechende Gebührentatbestand begründet. Es kommt nicht darauf an, dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Allerdings kann in besonderen Fällen, z. B. bei Rücknahme des Antrags, die entsprechende Gebühr um ein Viertel ermäßigt werden.

8.  Auskunft

In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Nord Westfalen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 120.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: Mai 2012

Ansprechpartner

Angelika Hobsch

Angelika Hobsch

Telefon 0251 707-239

Telefax 0251 707-498

hobsch@ihk-nordwestfalen.de

allgemeine Auskünfte Sachverständigenwesen

 
Robert Alferink

Robert Alferink

Telefon 0251 707-361

Telefax 0251 707-498

alferink@ihk-nordwestfalen.de

Sachverständigen- und Versteigererwesen

 

IHK-Standorte

  • Münster

    Sentmaringer Weg 61

    48151 Münster

    Telefon:
    0251 707 - 0
    Telefax:
    0251 707 - 325

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Busverbindung ab Hauptbahnhof:
    Linie 1 und 9 Bussteig D2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 2 Bussteig C2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
    bis Haltestelle WL-Bank/IHK

     
  • Gelsenkirchen

    Rathausplatz 7

    45894 Gelsenkirchen-Buer

    Telefon:
    0209 388 - 0
    Telefax:
    0209 388 - 101

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Ab Hbf Gelsenkirchen:
    Straßenbahn Linie 301 und 302
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    S-Bahn-Linie 9
    bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord

     
  • Bocholt

    Willy-Brandt-Straße 3

    46395 Bocholt

    Telefon:
    02871 9903 - 0
    Telefax:
    02871 9903 - 40

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
    Anfahrt per Bahn:
    aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
    Anfahrt per Bus:
    bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof

     
  • Akademie der Wirtschaft

    Eine Übersicht aller Standorte finden Sie unter folgendem Link: