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Samstag, 25.05.2013

Seiten-Nummer: P00443

.Merkblätter

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Produkthaftung  

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Mängelansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. "Ausreißer").

Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten:

  • Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Unter den Produktbegriff fallen zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben.
  • Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache zugleich für den privaten Gebrauch gemacht und auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
  • Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
  • Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
  • Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Dieser Begriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert. Es haften:
    - der tatsächliche Hersteller des Endprodukts,
    - der Zulieferer eines 
    Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war,
    - der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU,
    - der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt,
    - der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats, nachdem er durch den Geschädigten aufgefordert worden ist, den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

Alle aufgeführten Personen haften, so dass sich der Geschädigte beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann. Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen),
  • der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt),
  • das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde,
  • der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht,
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte,
  • das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand.

Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG). Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlas-ten können, beweisen. Für beide gilt, dass etwas dann bewiesen ist, wenn dafür die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden (§ 13 ProdHaftG).

Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung:
  • Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. Euro zu ersetzen. Eine maßgebliche Änderung hat das zweite Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Forderungen, welches am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, bewirkt. § 8 ProdHaftG billigt dem Geschädigten - anders als in der Vergangenheit - nunmehr einen Schmerzensgeldanspruch zu.
  • Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung wird weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit einem Betrag von 500,-- € selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.

Nach § 14 ProHaftG kann die Haftung nicht vertraglich begrenzt werden.

Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre mehr als 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter erhalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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