.Recht von A bis Z
Handelsvertreterrecht
Als Handelsvertreter wird bezeichnet, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Kennzeichnende Merkmale sind also Unternehmerrisiko und Weisungsfreiheit.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das Handelsvertreterrecht finden sich in den §§ 84 - 92 c des Handelsgesetzbuches. Dort sind die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmers geregelt. Teilweise sind diese Vorschriften zwingend, es sind also keine vertraglichen Abweichungen erlaubt. Im Übrigen können die Rechte und Pflichten vertraglich frei vereinbart werden.
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