.Recht von A bis Z

Gewerberecht
Abgrenzung Handwerk
Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen ausgeübte bzw. angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und gegebenenfalls eine spezielle handwerkliche Qualifikation, d. h. Meisterprüfung erforderlich ist oder nicht.
Nach der Handwerksordnung liegt ein Handwerksbetrieb vor, wenn ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches die selbstständigen Handwerker eingetragen werden (Handwerksrolle). In dieses wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat. Die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe können zulassungsfrei oder handwerksähnlich betrieben werden. Wer ein solches beginnt, muss dies auch der Handwerkskammer anzeigen (Meisterprüfung nicht notwendig). Außerdem müssen handwerkliche Nebenbetriebe grundsätzlich eingetragen werden.
- IHK-Leitfaden "Abgrenzung zum Handwerk" (
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