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Donnerstag, 20.06.2013

Seiten-Nummer: P03553

.Merkblätter

(Foto: Weiss - Fotolia)

Erlaubnis nach § 34 f GewO 

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Wer als Selbstständiger Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen innerhalb der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG beraten möchte, musste bis zum 31. Dezember 2012 eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen und das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden. Für weitere Anlageprodukte, die vermittelt werden sollen, war und ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz notwendig (§ 32 KWG). Im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 34c GewO wurden bislang lediglich die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überprüft. Für die Berufsausübung waren aus gewerberechtlicher Sicht auch die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten.

Warum sollte es neue Regelungen geben?

Der Gesetzgeber wollte den Anlegerschutz durch schärfere Regulierung von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Er hat daher bereits in vielen Bereichen der Finanz- und Vermögensanlagen die Rahmenbedingungen verschärft.

Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler gelten nun die gleichen Voraussetzungen. Indem die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf freie Vermittler übertragen wurden, wurde für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen.

Es gab daher gewerberechtliche Änderungen durch die Einführung der neuen §§ 34f und g Gewerbeordnung (GewO) sowie eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für die Finanzprodukte, unabhängig davon, ob diese von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden.

Wie sehen Zeitplan und Zuständigkeiten der neuen Regelungen aus? 

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gewerberechtlichen Regulierungen (Artikel 5) traten zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 9. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen traten gleichfalls zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Regelungen zur Sachkundeprüfung traten bereits zum 1. November 2012 in Kraft.

Welche Stelle in den einzelnen Bundesländern für die Erlaubniserteilung und die Entgegennahme der vom Finanzanlagenvermittler jährlich vorzulegenden Prüfberichte zuständig ist, hat der Landesgesetzgeber geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Industrie- und Handelskammern (IHKs). Soweit der Finanzanlagenvermittler nach den neuen Regeln eine Sachkundeprüfung absolvieren muss, ist diese bei den IHKs abzulegen.

Erlaubnis und Registrierung nach § 34 f GewO
 
1. Was gilt seit dem 01.01.2013?

Die Finanzanlagenvermittlung bleibt weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:

  • Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;
  • öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte)

Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.

Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: Auch Angestellte können für sich die sog. „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen (vgl. unter 3 a – Ausnahmen).

2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34 f GewO zu erfüllen?

  • persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.

  • geordnete Vermögensverhältnisse

Gegen den Antragsteller darf kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen. 

  • Berufshaftpflichtversicherung

Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschaden-Haftplichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von  1.230.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.850.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres muss unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f GewO nachgewiesen werden.

  • Sachkunde

Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter 4.).

3. Ausnahmen für

a) Inhaber von § 34 c GewO-Erlaubnissen

Nach Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 haben die Inhaber von § 34c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-berater automatisch (§ 157 Abs. 2 GewO neu). Achtung: Dies gilt nicht für die Erlaubnis als Immobilienmakler und/ oder Darlehensvermittler.

Bei der Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Der Antragsteller muss aber den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.

Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die Registerbehörde (IHK), die dann den Eintrag in das öffentliche Register (www.vermittlerregister.info) vornimmt.

Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 1. Januar 2015 muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Behörde erbracht werden.

Achtung: Es gibt eine Bestandsschutzregelung (sog. „Alte-Hasen-Regelung“). Davon profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagenvermittler und –berater, die seit dem 1. Januar 2006 (Stichtag) ununterbrochen als Anlagenvermittler oder –berater gem. § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren. Selbständige Anlagenvermittler oder –berater müssen diese Tätigkeit durch Vorlage der Erlaubnisurkunde und der lückenlosen Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachweisen.

b) Vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebundene Vermittler

Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz benötigen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sog. „Haftungsdach“ (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.

4. Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse

Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Kategorien nach § 34f Abs. 1 GewO beschränken.

Inhaber von § 34d oder § 34e GewO-Erlaubnissen

Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34e GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 des neuen § 34f GewO (Investmentfonds) beantragen möchte.

Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.

Achtung: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn

  • der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat oder
  • einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) besitzt und
  • er eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;
  • der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.
Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse:

1) Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)

  • geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
  • Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • Investmentfondskaufmann oder -frau

2) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)

  • betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
  • Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule

3) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)

  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)

4) Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium

  • Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.  

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.

5. Registrierung

Die Registrierung erfolgt in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO. Die Erlaubnisbehörde wird der Registerbehörde, dies ist die zuständige IHK, die Daten des Erlaubnisinhabers unverzüglich übermitteln. Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. 

6. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
 
Statusbezogene Informationspflichten

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 FinVermV).

Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte

Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV).

Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung

Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (§ 14 FinVermV).

Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. "Beipackzettel") zur Verfügung zu stellen (§ 15 FinVermV).

Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholden, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann (§ 16 FinVermV).

Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

Offenlegung von Zuwendungen

Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang nocht nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen (§ 17 FinVermV).

Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.

Anfertigung eines Beratungsprotokolls

Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen (§ 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten.

Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

7. Prüfungen

Gewerbetreibende im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch mit einbezogen.

Stand: Januar 2013


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