.Versicherungsvermittlerrecht

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Erlaubnispflicht und Online-Register
Seit dem 22. Mai 2007 ist die Vermittlung von Versicherungen ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die IHK registriert und erteilt auf Antrag die Erlaubnis. Darüber hinaus müssen sich alle selbstständigen Vermittler in ein Online-Register eintragen lassen, das von jedermann eingesehen werden kann.
Ausnahmen zur Pflicht
Die Erlaubnispflicht besteht für jeden – zumindest im Grundsatz ist das so. Tatsächlich gibt es Ausnahmen. Während angestellte Vermittler von den Regelungen nicht unmittelbar betroffen sind, dürfen zwei wichtige Gruppen von Vermittlern weiterhin ohne Erlaubnis tätig sein. Für die erste Gruppe hat der Gesetzgeber den Begriff des "gebundenen Vermittlers" aus der Taufe gehoben. Damit sind sowohl solche Vermittler gemeint, die nur Produkte eines Versicherungsunternehmens im Angebot haben, als auch solche, die nicht zueinander in Konkurrenz stehende Versicherungsprodukte von verschiedenen Versicherungsunternehmen vermitteln. Für sie gilt die Erlaubnisbefreiung, wenn das bzw. die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernehmen.
Die zweite Gruppe umfasst diejenigen Gewerbetreibenden, die Versicherungen nur im Zusammenhang mit ihrem Hauptgewerbe, also dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vermitteln. Sie werden "produktakzessorische Vermittler" genannt. Der klassische Fall ist der Autohändler, der seinem Kunden zum verkauften Auto eine Kasko-Versicherung vermittelt. Die produktakzessorischen Vermittler brauchen zwar keine Erlaubnis, müssen aber eine Erlaubnisbefreiung beantragen.
Juristische Personen (wie GmbHs, AGs) sind eigenständige Vermittler im Sinne des Gesetzes, erfahren allerdings eine etwas abgeänderte Behandlung. Bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) benötigt jeder Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Die IHK kann die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Antragsteller die vier vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und persönlicher Zuverlässigkeit sind dies die notwendige Sachkunde sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für mögliche Schäden aus der Vermittlertätigkeit. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Vermittlerregister
Bei dem Vermittler-Register handelt es sich um ein Online-Register. Jeder Vermittler bekommt eine individuelle Registrierungsnummer. Auf das Register hat jedermann über das Internet Zugriff. Es dient damit in erster Linie dem Kunden des Vermittlers, der dort dessen Geschäftsdaten einsehen und sich vergewissern kann, ob es sich z. B. um einen gebundenen Vermittler oder einen Versicherungsmakler handelt.
Für Rückfragen zum Thema Erlaubnis und Registrierung hat die IHK eine Telefon-Hotline nur für Versicherungsvermittler eingerichtet: 0251 / 707-300. Erlaubniserteilung und Registrierung werden für den gesamten Bezirk der IHK Nord Westfalen zentral in Münster durchgeführt. Ein persönliches Erscheinen bei der IHK ist nicht erforderlich. Die Anträge können schriftlich eingereicht werden.
Auch wenn der Antrag auf Erlaubnis und der Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister zusammen in einem Formular gestellt werden können, handelt es sich rechtlich und bearbeitungstechnisch um zwei verschiedene paar Schuhe. Über Erlaubnis- und Registrierungsantrag wird demnach auch getrennt entschieden. Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags wird eine Gebühr von 250 Euro erhoben. Die Registrierungsgebühr beträgt 25 Euro. Bei der Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler entstehen Kosten von 150 Euro.
Online-Register
Rechtsgrundlagen
- § 34d GewO (juris)
- Versicherungsvermittlerverordnung (juris)
- EU-Richtlinie (
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Praxiswissen
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