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Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P02167

.Rechtsprechung | Urteile

 

Regelmäßige Überschreitung der Bearbeitungsfristen - Bedenken gegen die Eignung eines Sachverständigen


VG Lüneburg

 

Bedenken gegen die Eignung als öffentlicher Sachverständiger bestehen in der  Regel, wenn der Sachverständige wiederholt gerichtliche Gutachtenaufträge zeitlich erheblich verzögert bearbeitet hat und gegen ihn deshalb in mehreren Fällen Ordnungsgelder angedroht und verhängt worden sind (Az. 5 A 51/10).

 

Veröffentlichung fremder Gutachterfotos im Internet nicht erlaubt


AG Saarlouis
 

Wer ohne Erlaubnis des Sachverständigen dessen Fotos aus einem Gutachten ins Internet stellt, verletzt die Urheberrechte des Autoren. Wobei unerheblich ist, ob er die umstrittenen Aufnahmen selber ins Netz hochgeladen oder damit ein anderes Sachverständigenbüro beauftragt hat. Die Betroffene hätte der Verurteilung durch rechtzeitiges Nachfragen bei dem ihr  bekannten Urheber auf einfache Weise entgehen können. Das Recht auf umfassende Überprüfung eines Schadensgutachtens schließt jedenfalls keine unbeschränkte Weitergabe der Fotos darin und deren unerlaubte Veröffentlichung in einem öffentlichen Medium wie dem Internet ein. 

Das Amtsgericht Saarlouis sah bei einem solchen Rechtsverstoß eine Strafe von 5 Euro pro Lichtbild für angemessen (Az.  26 C 1042/10).


Für den Kfz-Sachverständigen

BGH 07.06.2011
 

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten an den Sachverständigen ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.
(AZ: VI ZR 260/10)


Sachverständigenvergütung


AG Bonn 21.12.2010


Für die Erstattungsfähigkeit eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ist es unschädlich, dass das vorgerichtliche Gutachten letztlich von dem Gerichtsgutachten abweicht und somit schließlich nicht als Regulierungsgrundlage verwandt werden konnte. Das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung ist dem Schädiger aufzubürden. ( AZ:106 C 216/10)


Werkstattrabatt bleibt bei der Bemessung der
130%-Grenze


BGH 08.02.2011
 

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig  war. (AZ: VI ZR 79/10)



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