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Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P02560

.Merkblätter

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Internetrecht

Vertragsschluss im Internet

 

Welches Recht ist anwendbar?

Da das Internet globale Kommunikation ermöglicht, bewegt sich der Benutzer oft in verschiedenen Rechtskreisen. Fraglich ist deshalb, welches Recht bei einem grenzüberschreitenden Vertrag zur Anwendung kommt. Haben sich die Parteien auf das Recht eines Staates geeinigt, so ist dieses anzuwenden. Die Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden. Wurde kein Recht gewählt, gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag inhaltlich die engsten Verbindungen aufweist. Das ist in der Regel der Staat, in dem die Partei ihren Sitz hat, die die für den Vertrag typische Leistung erbringt (z.B. Verkäufer, Dienstleister). 

Wie wird ein Vertrag via Internet geschlossen?

Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen, wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen. Wird ein Vertrag nicht in so genannten chatrooms oder in Online-Konferenzsystemen geschlossen, handelt es sich beim Vertragsschluss im Internet um einen Vertrag unter Abwesenden. Für Verträge unter Abwesenden wird die jeweilige Willenserklärungen erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist. Von Kaufleuten wird erwartet, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten mindestens einmal täglich ihre E-Mails abrufen. Eine diesbezügliche Verkehrsübung für Privatleute hat sich noch nicht herausgebildet. Ist der Besteller eine Privatperson, sollte der Verkäufer deshalb die Vertragsannahme aus Beweisgründen zusätzlich per Fax oder Briefpost zusenden, weil sich der Verbraucher andernfalls auf verspätete Vertragsannahme berufen und das Bestehen eines Vertrages abstreiten könnte.

Ist die Präsentation von Waren auf einer Internetseite bereits ein verbindliches Angebot?

Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um ein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Vergleichbar mit einer Schaufensterauslage liegt darin nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben.

Was passiert bei falscher Übermittlung einer elektronischen Willenserklärung?

Auch bei elektronischen Willenserklärungen besteht die Möglichkeit, eine fehlerhafte Erklärung anzufechten. Es treten allerdings einige technische Besonderheiten auf. Die falsche Eingabe einer E-Mail, deren versehentliche Versendung oder eine fehlerhafte Übermittlung berechtigen in der Regel zur Anfechtung. Beruhen die Fehler jedoch auf der Verwendung von mangelhafter Soft- oder Hardware oder sind sie durch falsches Datenmaterial bei der Datenverarbeitung entstanden, berechtigen sie nach wohl überwiegender Auffassung wie ein Fehler in der Willensbildung nicht zur Anfechtung.

Können elektronische Willenserklärungen Schriftformerfordernissen genügen?

Grundsätzlich können Verträge formfrei, also z. B. auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftform spielt nur dann eine Rolle, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei Verbraucherkreditverträgen, Mieterhöhungen und Kündigung von Wohnraum, Bürgschaften, Quittungen, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse). Für formbedürftige Rechtsgeschäfte fehlt bei Erklärungen per Internet die eigenhändige Namensunterschrift, so dass sie nicht der Schriftform entsprechen. Von der Unterschrift deutlich zu trennen ist die digitale Signatur. Ihrer Funktion nach ist sie mit einem Siegel vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Signaturgesetzes gelten die nach den Bestimmungen erzeugten digitalen Signaturen als sicher. In derartigen Fällen ersetzt gem. § 126a BGB die elektronische Form die vorgeschriebene schriftliche Form.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der so genannten Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:

  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
  • Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!) und gespeichert werden können.
  • Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch am Bildschirm in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann (keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke ins Netz stellen!).
Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.  

Ansprechpartner

Dorothee Wackerbeck

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