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Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P00545

.Merkblätter

Foto: Falko Matte Fotolia.com

Online-Haftung  

Dieses Merkblatt erläutert, wer für rechtswidrige Inhalte haftet, die im Internet verbreitet werden. Ausgangspunkt ist das Telemediengesetz (TMG), welches das außer Kraft getretene Teledienstegesetz (TDG) ersetzt.

1. Diensteanbieter

Die Frage der Haftung für eigene und fremde Inhalte im Internet stellt sich für Diensteanbieter.

Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Zu den Diensteanbietern zählen zum Beispiel:

  • Content-Provider
    Content-Provider stellen eigene Inhalte im Internet zur Verfügung, wie zum Beispiel die Betreiber von Homepages.
  • Host-Provider (auch „Hosting-Provider“)
    Host-Provider stellen Speicherplatz im Internet für fremde Inhalte zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vermieter von Webservern und Adressen.
  • Access-Provider
    Access-Provider ermöglichen Nutzern den Zugang zum Internet, wie zum Beispiel die Bereitsteller von Wählverbindungen.
2. Eigene Inhalte

Für eigene Inhalte haftet der Anbieter („Content-Provider“) uneingeschränkt (§ 7 Abs. 1 TMG).

Beispiel: Wer auf seiner Website beleidigende Äußerungen einstellt, macht sich strafbar.

Als eigene Information gelten auch Aussagen Dritter, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sie zitiert, ohne sich erkennbar zu distanzieren.

3. Durchleitung von Inhalten

Für fremde Inhalte, die ein Diensteanbieter übermittelt oder zu denen er den Zugang vermittelt, ist er nicht verantwortlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 TMG):

  • Er hat die Übermittlung nicht veranlasst.
  • Er hat den Adressaten der übermittelten Botschaft nicht ausgewählt.
  • Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.

Die Regelung schützt zum Beispiel:

  • Betreiber von E-Mail-Servern,
  • Access-Provider.

Access-Provider ermöglichen Nutzern den Zugang zum Internet, wie zum Beispiel die Bereitsteller von Wählverbindungen.

4. Zwischenspeicherung zur Übermittlung

Für fremde Inhalte, die automatisch kurzzeitig zwischengespeichert werden, ist ein Diensteanbieter nicht verantwortlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 8 Abs. 2 TMG):

  • Die Zwischenspeicherung geschieht nur zur Durchführung der Übermittlung.
  • Es wird nicht länger gespeichert, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Die Regelung schützt zum Beispiel:

  • Die Speicherung von E-Mails, die der Provider auf seinem Server vornimmt, um dem Empfänger den Abruf zu ermöglichen. 
5. Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung („Caching“)

Für fremde Inhalte, die automatisch und zeitlich begrenzt zwischengespeichert werden, ist der Diensteanbieter nicht verantwortlich, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 TMG):

  • Er verfolgt mit der Zwischenspeicherung allein den Zweck, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu machen (sogenanntes „Caching“).
  • Er darf die Informationen nicht verändern.
  • Er darf die anerkannte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträchtigen.
  • Er muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen sowie die nach anerkannten Industriestandards festgelegten Regeln zur Aktualisierung beachten.
  • Er muss die Informationen unverzüglich entfernen oder den Zugang sperren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass sie am Ursprungsort gelöscht oder gesperrt wurden bzw. dass eine Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
 
6. Speicherung im Auftrag eines Nutzers „Hosting“

Unter Hosting versteht man das Speichern von Informationen im Auftrag eines Nutzers, der sie auch eingegeben hat. Beispiele sind die Speicherung von Beiträgen in Newsgroups oder die Speicherung von Homepages.

Für strafrechtlich relevante Inhalte (z. B. Beleidigungen) ist ein Diensteanbieter im Bereich des Hostings nur bei Vorsatz verantwortlich. Seine Haftung scheidet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 TMG):

  • Er hat keine positive Kenntnis von den Inhalten oder
  • Er ist nach Bekanntwerden unverzüglich tätig geworden, um die Informationen zu sperren.

Für zivilrechtlich relevante Inhalte (z. B. Schadenersatztatbestände) ist ein Diensteanbieter im Bereich des Hostings auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis verantwortlich. Seine Haftung scheidet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 TMG):

  • Er hat weder positive Kenntnis von den Inhalten, noch sind ihm Umstände bekannt, aus denen die rechtswidrigen Inhalte offensichtlich werden oder
  • Er ist nach Bekanntwerden unverzüglich tätig geworden, um die Informationen zu sperren.
 
7. Setzung von Hyperlinks

Die Haftung für Hyperlinks ist nicht gesetzlich geregelt. Hyperlinks (kurz „Links“) sind Verweise auf andere Dokumente im Internet, die über das Anklicken des Hyperlinks erreicht werden können. Es gibt verschiedene Urteile zur Haftung für Hyperlinks.

Laut Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 12. Mai 1998) macht derjenige, der Links auf fremde Seiten setzt, sich dort befindliche ehrverletzende Äußerungen in der Regel zu Eigen. Er haftet damit grundsätzlich für strafrechtlich relevante Beleidigungen, die auf der verlinkten Seite liegen. Die Haftung des Link-Setzenden scheidet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Er distanziert sich ausdrücklich vom Inhalt der betreffenden Seite. Der bloße Hinweis, eine Haftung werde nur für eigene Beiträge übernommen, reicht dabei nicht aus oder
  • Er eröffnet einen sog. "Markt der Meinungen", auf dem er zum Zwecke der Wahrheitsfindung ein umfassendes Spektrum von Ansichten in Bezug auf ein öffentlich bedeutsames Thema nach allen Richtungen vertiefend wiedergibt.

Laut Amtsgerichts Berlin Tiergarten (Beschluss vom 30. Juni 1997) ist der Betreiber einer Website nicht verpflichtet, durch Links in Bezug genommene Seiten fortwährend zu prüfen. Eine Strafbarkeit des Link-Setzenden scheidet aus, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:

  • Die Seite, auf die verwiesen wird, war zum Zeitpunkt der Link-Setzung noch unbedenklich und wurde erst später ohne Wissen des Beschuldigten in strafrechtlich relevanter Weise verändert.
 
8. Prüfungspflicht

Diensteanbieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (§ 7 Abs. 2 TMG).

Laut Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.3.2004) ist es Internetunternehmen nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Der Sachverhalt befasste sich mit der Einstellung gefälschter Markenware bei eBay. Eine Ersatzpflicht für eingetretene Schäden besteht laut Bundesgerichtshof nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Angebot ist sofort zu löschen, wenn ein Rechtsverstoß bekannt wird.
  • Es ist dafür Sorge zu treffen, dass es zu weiteren Verstößen nicht kommt.
 
 
Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ansprechpartner

Dorothee Wackerbeck

Dorothee Wackerbeck

Telefon 0251 707-241

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Email an <strong>Dorothee Wackerbeck</strong>

 

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