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Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P02559

.Merkblätter

Informationspflichten beim Online-Handel

I. Allgemeine Pflichten
 

Anbieterkennzeichnung / Impressum

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).

§ 5 TMG findet Anwendung auf Telemediendienste. Zu den Telemediendiensten gehören unter anderem E-Commerce Angebote, Internetseiten,  Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet. Die so genannte "Anbieterkennzeichnung" muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig ("Anbieterkennzeichnung", "Impressum") bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Informiert werden muss über: 

  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
  • bei juristischen Personen (wie z. B. der GmbH und der AG) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für so genannte Mediendienste),
  • die E-Mail-Adresse und Faxnummer, dabei handelt es sich um Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hat durch sein Urteil im Oktober 2008 Klarheit bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie das Telefax. Die Angabe einer Telefonnummer ist folglich nicht erforderlich.
  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse,Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de/musterimpressum

Bei der Werbung im Internet bestehen besondere Informationspflichten, § 6 TMG:

  •  Werbung (kommerzielle Kommunikation) muss klar als solche zu erkennen sein,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, und
  • die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.

Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.

Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, oder eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UWG erfolgen kann, sollte jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.  

II. Pflichten vor Vertragsschluss mit einem Verbraucher

Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246 EGBGB, § 1): 

  • die Identität des Unternehmers sowie des Registers, bei dem der Unternehmer eingetragen ist und die Registernummer,
  • die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder die Identität einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  • jede Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer, einem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder –gruppen, auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen),
  • eventuelle Liefervorbehalte,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung,
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
  • die spezifischen zusätzlichen Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden und
  • die Gültigkeitsdauer befristeter Informationen, beispielsweise befristeter Angebote.

Die oben genannten Informationen müssen bei einem Warenkauf spätestens bei Lieferung, sonst spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung in Textform (Brief, Fax, CD-Rom, E-Mail etc.) dem Verbraucher mitgeteilt werden. Das Einstellen der Informationen auf der Homepage genügt grundsätzlich nicht! Zusätzlich sind folgende Informationen in Textform zu übermitteln:

  • Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • bei Dauerschuldverhältnissen (länger als 1 Jahr) vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
  • Bestimmungen zum Kundendienst sowie geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
III. Pflichten in technischer Hinsicht

Zusätzlich muss ein Unternehmer, der einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, dem Kunden (egal, ob Verbraucher oder Unternehmer) nach § 312e BGB und Art. 246 EGBGB, § 3 

  • angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
  • den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
  • die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.

 Außerdem muss er den Kunden informieren 

  • welche einzelnen technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen,
  • welchen Verhaltenskodizes sich der Unternehmer unterwirft.
IV. Pflicht zur Preisangabe

Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der Preisangabenverordnung etc., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen. Die Preisangabenverordnung enthält inzwischen eine Vorschrift speziell für Fernabsatzver­träge, nach der anzugeben ist, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatz­steuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Daneben können für einzelne Branchen weitere Vorschriften zu beachten sein.

V. Preisangaben bei 0180er Nummern

Wenn 0180er Telefonnummern angegeben werden, müssen nach §§ 66 ff Telekommunikationsgesetz (TKG) entsprechende Preisangaben gemacht werden. Anrufe dürfen dabei maximal 14 ct/min bzw. 20ct/Anruf (je nach Endziffer) bzw. 42ct/min bzw. 60ct/Anruf kosten. Es müssen sowohl die Preise aus dem Fest- als auch aus dem Mobilfunk angegeben werden.


Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.  

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