IHK Nord Westfalen

Wir machen uns stark für Ihren Erfolg

Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P00550

.Merkblätter

Foto: Paulus Rusyanto Fotolia.com

Die Domain - Rechtliche Hürden erkennen und überwinden  

Eine Vielzahl von Unternehmen hat inzwischen eine Internetpräsenz aufgebaut und bietet in diesem weltweiten Netzwerk umfangreiche Informationen sowie Service-, Waren- und Dienstleistungen auf ihren Internetseiten an.

Der Kernpunkt eines jeden Internetauftrittes ist die Domain, das ist der „Name“ unter dem der Inter­netauftritt im World Wide Web zu finden ist. Die Varianten für die Domain eines Unternehmens sind vielfältig – sie reichen von der Gattungs- oder Branchenangabe über die Unternehmens- oder Pro­duktbezeichnung bis hin zur Abkürzung. Jede Domain ist nur einmal verfügbar, so dass das Prinzip des „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ neben den allgemeinen Marketingüberlegungen bei der Suche nach der „richtigen“ Internetadresse von wesentlicher Bedeutung ist.

Die Entscheidung für eine bestimmte Domain kann, wie zwischenzeitlich anhand vieler gerichtlicher Entscheidungen zu Domains festzustellen ist, zu erheblichen rechtlichen Problemen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wunschadresse bestehende Marken- oder Namensrechte Dritter ver­letzt.

Nachfolgend sollen einige rechtliche Hürden bei der Wahl der Domain skizziert werden:

Domain-Grabbing

Über einen langen Zeitraum war es eine gängige Geschäftsidee, eine große Anzahl von Internetad­ressen mit gängigen und griffigen Unternehmensbezeichnungen, Produktnamen, Gattungs- oder Branchenbegriffen zu reservieren, um die Rechte an jeder Domain später zu verkaufen. Jedoch un­terbinden die deutschen Gerichte diese Geschäftspraxis zunehmend: Zu "zwilling.de" und "ufa.de" urteilten die Gerichte, dass die Reservierung dieser Domains ein Verstoß gegen das Namensrecht des jeweils betroffenen Unternehmens sei. Gleiches gilt beim Domain-Grabbing von sogenannten Umlautdomains. Diese erlauben es, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen.

Gleichnamige Domaininhaber

Grundsätzlich hat jeder, also Privatmann und Unternehmen, das Recht, seinen Namen zu nutzen. Dabei kann es selbstverständlich vorkommen, dass jemand - ohne dabei unbedingt kommerzielle Zwecke verfolgen zu müssen - als Domain seinen eigenen Namen gewählt und registriert hat, dieser Name aber demjenigen eines Unternehmens gleicht.

In diesen Fällen der Gleichnamigkeit wägt die Rechtsprechung die sich gegenüberstehenden Interes­sen der Beteiligten gegeneinander ab und berücksichtigt hierbei insbesondere die Bekanntheit der jeweiligen Namensträger und deren Interesse gerade an dieser bestimmten Internetadresse. Dies führte beispielsweise dazu, dass der Privatmann Shell, der zuerst im Internet unter „shell.de“ auftrat, diese Internetadresse an das Unternehmen Shell abgeben musste, da der Firma eine überragende Verkehrsgeltung zukommt (ähnlich: „krupp.de“). Dagegen unterlag ein regionales Unternehmen im Streit mit einem gleichnamigen Privatmann, da das Unternehmen bei Abwägung der Interessen keine stärkere Position für sich in Anspruch nehmen konnte.

Gleiches Unternehmenskennzeichen und Markenrecht

Eine Internetadresse kann des Weiteren dann Rechte Dritter verletzen, wenn sie ein Unternehmens­kennzeichen, wie zum Beispiel "Mercedes" enthält, das markenrechtlich geschützt ist. Grundsätzlich gilt es hier zu überprüfen, welche der Parteien das ältere Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Als ein erster Ansatzpunkt kann mitunter das Datum der Eintragung in das Markenregister dienen. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Unternehmen ihre Unternehmenskennzeichen eintragen lassen. Gleichwohl kann in diesen Fällen dennoch ein Recht an diesem Kennzeichen bestehen, da ein Unter­nehmenskennzeichen auch durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr Markenschutz erlangen kann.

Wird ein bestimmtes Unternehmenskennzeichen als Domain genutzt, erwächst daraus ein eigenes Namensrecht. Einem Dritten ist es somit grundsätzlich nicht möglich, sich dieses Unternehmenskenn­zeichen nachträglich als Marke eintragen zu lassen und gegenüber dem Domaininhaber einen Unter­lassungsanspruch geltend zu machen.

Missbräuchliche Verwendung bekannter Unternehmenskennzeichen

Unzulässig ist es auch, bekannte Namen von Unternehmen oder andere Unternehmenskennzeichen unbefugt in die eigene Internetadresse einzubauen, um so den Ruf dieses Namens auszunutzen. Das Oberlandesgericht München urteilte im Falle der Internetadresse „rollsroyceboerse.de“ beispielsweise, dass diese Domain den Firmennamen der Firma Rolls Royce verletzt, da kein sachlicher Bezug zwi­schen der Domain und dem angebotenen Webseiteninhalt bestand.

Branchen- und Gattungsbezeichnungen

Problematisch kann sich auch die Verwendung von sogenannten beschreibenden Domains darstellen. Hierzu zählen etwa Internetadressen wie „kueche.de“, „lastminute.de“ oder „mitwohnzentrale.de“. Teilweise wird argumentiert, dass die Verwendung einer solchen Domain irreführend ist, da eine Al­lein- oder Spitzenstellung des Domaininhabers suggeriert wird und Kundenströme unzulässig kanali­siert werden.

Verschiedene Gerichte und der Bundesgerichtshof (im Fall „mitwohnzentrale.de“) stellten jedoch fest, dass die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain nicht generell wettbewerbswidrig ist. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen es einem durchschnittlich informierten und ver­ständigen Verbraucher bewusst sei, dass auf dem betroffenen Markt mehrere Anbieter miteinander im Wettbewerb stehen.

Irreführend ist demgegenüber der Domain-Name "www.steuererklaerung.de", wenn sich dahinter nur ein Lohnsteuerverein verbirgt, der keine umfassenden Steuererklärungen fertigen darf.

Verwechslungsgefahr bei abweichender Schreibweise oder anderer Top-Level-Domain

Der Marken- oder Namensschutz kann grundsätzlich nicht dadurch umgangen werden, dass eine bestehende Internetadresse durch das Einfügen eines Bindestrichs (etwa: „mobil-com.de“) oder durch eine abgeänderte Schreibweise („cannon.de“ statt „canon.de“) nur unmerklich abgeändert wird. Ähn­lich ist es zu bewerten, wenn lediglich eine andere Top-Level-Domain gewählt wird – also etwa „.com“ statt „.de“.

Um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, kann es in solchen Fällen angezeigt sein, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Internetseite desjenigen Mar­ken- oder Namensinhabers zu geben, dessen Rechte möglicherweise verletzt sein könnten. Eventuell ist auch über Einrichtung eines Links zu dem Internetauftritt dieses Marken- oder Namensinhabers nachzudenken.

Was tun im Falle von Rechtsstreitigkeiten?

Für einen Unternehmer können sich bei der Wahl einer bestimmten Domain somit im Wesentlichen zwei Probleme ergeben:

  • Die eigenen Rechte werden durch eine fremde Domain verletzt oder
  • man selbst wird mit der Begründung, eine Domain rechtswidrig zu gebrauchen, abgemahnt.

Stellt man fest, dass eigene Rechte durch den Gebrauch einer bestimmten Domain verletzt werden, sollte der bisherige Inhaber dieser Domain zunächst schriftlich, eventuell auch per E-Mail, aufgefordert werden, die Nutzung dieser Domain zu unterlassen und – sofern gewünscht – ihrer Übertragung zu­zustimmen. Der Name und die Anschrift des Inhabers der bereits registrierten Domain kann in der Datenbank der DENIC eG, Frankfurt, unter http://www.denic.de ermittelt werden, sofern es sich um eine Top-Level-Domain mit der Endung „.de“ handelt.

Erst wenn auf diese Aufforderung hin keine Reaktion des Inhabers der Domain erfolgt oder ein Unter­lassungsanspruch bestritten wird, ist möglicherweise die Durchsetzung der Ansprüche durch einen Rechtsanwalt angezeigt.

Ist man jedoch aufgrund einer behaupteten Namens- und/oder Markenrechtsverletzung selbst der Adressat einer Abmahnung, sollte zunächst geprüft werden, ob diese möglicherweise im Rahmen einer „Serienabmahnung“ erstellt wurde, das heißt, ob die abmahnende Stelle (Verein, Konkurrent) oder der abmahnende Rechtsanwalt nicht lediglich Gebühreneinkünfte zu erzielen beabsichtigt. Ein solches Vorgehen könnte unzulässig sein, wenn nicht zumindest vorher auf einfachem schriftlichem Wege auf die Rechtsverletzung hingewiesen und ein sofortiges Unterlassen begehrt wird.

Im Regelfall wird die abmahnende Partei allerdings ein berechtigtes Interesse verfolgen. Hierbei ist dann zu beachten, dass ein Unterlassungsanspruch unabhängig von einem Verschulden besteht und somit eventuell die Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei im Regelfall zu erstatten sind. Diese Kosten können aufgrund der hohen Streitwerte erheblich sein.

Das Medium Internet ist in seiner Entwicklung weiterhin einer ständigen Weiterentwicklung unterwor­fen, was sich auf die Rechtsentwicklung in diesem Gebiet entsprechend niederschlägt. Trotz der in der letzten Zeit zahlreich ergangenen Urteile, die zumindest einen grundsätzlichen Orientierungsrah­men bieten, sollte das Risiko eines Rechtsstreites folglich nicht unterschätzt werden.

Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ansprechpartner

Dorothee Wackerbeck

Dorothee Wackerbeck

Telefon 0251 707-241

Telefax 0251 707-359

Email an <strong>Dorothee Wackerbeck</strong>

 

IHK-Magazin Wirtschaftsspiegel

Welche Fachkräfte werden wo fehlen? Das zeigt der Fachkräftemonitor NRW.

IHK-Standorte

  • Münster

    Sentmaringer Weg 61

    48151 Münster

    Telefon:
    0251 707 - 0
    Telefax:
    0251 707 - 325

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Busverbindung ab Hauptbahnhof:
    Linie 1 und 9 Bussteig D2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 2 Bussteig C2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
    bis Haltestelle WL-Bank/IHK

     
  • Gelsenkirchen

    Rathausplatz 7

    45894 Gelsenkirchen-Buer

    Telefon:
    0209 388 - 0
    Telefax:
    0209 388 - 101

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Ab Hbf Gelsenkirchen:
    Straßenbahn Linie 301 und 302
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    S-Bahn-Linie 9
    bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord

     
  • Bocholt

    Willy-Brandt-Straße 3

    46395 Bocholt

    Telefon:
    02871 9903 - 0
    Telefax:
    02871 9903 - 40

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
    Anfahrt per Bahn:
    aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
    Anfahrt per Bus:
    bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof

     
  • Akademie der Wirtschaft

    Eine Übersicht aller Standorte finden Sie unter folgendem Link: