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Handelsregister- und Firmenrecht
Elektronisches Handels- und Unternehmensregister sowie Offenlegung von Jahresabschlüssen
Seit der Einführung des elektonischen Handels- und Unternehmensregisters im Jahr 2007 sind alle Unterlagen beim Handelsregister elektronisch einzureichen. Bei Unternehmensgründungen unternimmt dies in der Regel der Notar.
Die Pflicht zur Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen besteht für Kapitalgesellschaften und bestimmte Kapitalgesellschaften "und Co" fort. Jedoch sind die Dokumente der Rechnungslegung seitdem nicht mehr beim Handelsregister, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers abzugeben. Unternehmen können die Unterlagen der Rechnungslegung in Word, Excel- oder XML-Format (nicht jedoch im pdf-Format) übermitteln. Weitere Einzelheiten sind beim elektronischen Bundesanzeiger einsehbar (siehe Linkbox).
Verletzungen der Offenlegungspflichten
Bis 2007 wurden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nur auf Antrag sanktioniert. Um die EU-Vorgaben zu erfüllen, wird seitdem im Fall der Nicht-Veröffentlichung der Jahres- und Konzernabschlüsse ab 2007 von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt in der Regel 2.500 Euro. Es kann bei Nichtbefolgung mehrmals verhängt werden. Die Zahlung eines Ordnungsgeldes kann jedoch anders als beim ursprünglich von der Bundesregierung geplanten Bußgeldverfahren durch fristgemäße Nachreichung der Jahres- und Konzernabschlüsse abgewendet werden. Dafür bestehen sechs Wochen Zeit vom Zugang der Ordnungsgeldandrohung an. Die Verfahrenskosten in Höhe von 50 € sind von dem Unternehmen jedoch in jedem Fall, d.h. wenn die Androhung zu Recht erfolgte, zu tragen. Jeglicher Verstoß wird aufgrund der elektronischen Prüfmöglichkeiten vom Bundesamt für Justiz erfasst und verfolgt.
Das ursprünglich von der Bundesregierung in ihrem Regierungsentwurf vorgesehene Bußgeldverfahren wurde nicht verwirklicht. Die diesbezügliche Kritik der IHK-Organisation fand bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Gehör. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hätten Unternehmen die Zahlung der bis zu 50.000 € hohen Bußgelder auch dann nicht abwenden können, wenn die Dokumente der Rechnungslegung kurz nach Ablauf der Offenlegungsfrist nachgereicht worden wären, da ein einmal verhängtes Bußgeld nach einem eingetretenen Verstoß nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Sollten Unternehmen ein ausgeprägtes Interesse an der Nichtveröffentlichung haben, können neben der Ausnutzung von Offenlegungserleichterungen (§§ 326, 327 HGB) lediglich gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen, soweit sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten möglich und sinnvoll sind, zum Erfolg führen. Der Wechsel in eine Kapitalgesellschaft & Co., wie z.B. eine GmbH & Co. KG, verbunden mit der Aufnahme einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter, ist hier eine Möglichkeit.
Recherche von Unternehmensdaten
Sämtliche veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten werden seit 2007 im so genannten Unternehmensregister online kostenpflichtig publiziert. Darüber hinaus können einige der veröffentlichungspflichtigen Dokumente auch kostenfrei im elektronischen Bundesanzeiger eingesehen werden.
Soweit es um Handeslregisterdaten geht, sind diese beim elektonischen Handelsregister abzufragen. Ein aktueller Handelsregisterauszug erfordert eine Registrierung und ist für 4,50 € erhältlich. Die Internetseite genießt öffentlichen Glauben im Sinne des § 15 HGB. Die Veröffentlichung kostet pauschal 1 €. Bis Ende 2008 musste das Registergericht die Handelsregistereintragungen zusätzlich auch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt machen.
Vorteile des elektronischen Handelsregisters
Durch die in vielen Bundesländern bereits seit mehreren Jahren praktizierte Nutzung des elektronischen Handelsregisters haben sich die Eintragungsverfahren schon jetzt erheblich vereinfacht. In unkomplizierten Fällen können die Handelsregistereintragungen innerhalb von ein bis drei Tagen erfolgen. Zur zusätzlichen Beschleunigung des Verfahrens können Notare zukünftig die persönliche Haftung für die Kostenschuld des anmeldenden Unternehmens erklären. Dies bietet den Registergerichten eine weitere Möglichkeit, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Bei Fragen der Namensgebung im Rahmen der Existenzgründung bieten IHKs zudem für Unternehmen und Notare den Service einer firmenrechtlichen Vorabstellungnahme an, die dann zur Vereinfachung der Arbeit des Registergerichts mit der Handelsregisteranmeldung eingereicht werden kann.
Jahres- und Konzernabschlüsse aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Die Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung von Unterlagen der Rechnungslegung besteht seit dem 1. Januar 2007 durch die "Slim IV-Richtlinie" (2003/58EG) europaweit, so dass diese auch in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten - allerdings zumeist kostenpflichtig - online recherchiert werden können:
Belgien
www.bnb.be, www.eurodb.be
Bulgarien
http://beis.bia-bg.com/index.php?p=hotnews
Dänemark
www.eogs.dk
Deutschland
www.unternehmensregister.de
Estland
www.eer.ee; www.kredinfo.ee
Finnland
www.prh.fi
Frankreich
http://www.infogreffe.fr/
Griechenland
www.acci.gr
Großbritannien
www.companieshouse.gov.uk
Irland
www.cro.ie
Italien
www.infocamere.it
Lettland
www.lursoft.lv
Litauen
www.registrucentras.lt
Luxemburg
www.legilux.lu/entr/index.php, www.rcsl.lu
Malta
www.mfsa.com.mt
Niederlande
www.kvk.nl
Österreich
www.bmj.gv.at; www.handelsregister.at
Polen
www.ms.gov.pl
Portugal
http://publicacoes.mj.pt/, http://www.cmvm.pt/en
Rumänien
www.mfinante.ro/licita.html?method=inceput&Pagina=acasa
Schweden
https://ebr2.bolagsverket.se/controller/Login
Slowakei
www.justice.gov.sk
Slowenien
www.ajpes.si
Spanien
www.rmc.es, www.registradores.org
Tschechien
www.justice.cz, http://wwwinfo.mfcr.cz/ares/
Ungarn
https://occsz.e-cegjegyzek.hu
Zypern
www.mcit.gov.cy/mcit/drcor/drcor.nsf/index_en/index_en?opendocument
Weitere Information
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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