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Freiwillige Eintragung ins Handelsregister
Gewerbetreibende, die wegen geringer Größe und Umfang ihres Betriebs nicht dazu verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Kleingewerbetreibende), haben die Option, sich freiwillig einzutragen. Welche Vor- bzw. Nachteile hat eine solche Handelsregistereintragung? Welche Rechte und Pflichten sind hiermit verbunden?
Beim Abschluss von Verträgen gelten für Kleingewerbetreibende grundsätzlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für in das Handelsregister eingetragene Unternehmen - die so genannten „Kaufleute“ - gelten hingegen die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), die sich an den Erfordernissen des Handelsverkehrs orientieren. Die Regelungen des HGB tragen der gegenüber einem Kleingewerbetreibenden wesentlich erhöhten Selbstverantwortlichkeit des Kaufmanns Rechnung. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er Risiken und Chancen eines Geschäfts abwägen kann; insoweit wird er weniger geschützt als ein Kleingewerbetreibender. Weiterhin dienen die Vorschriften des HGB der Beschleunigung des Geschäftsverkehrs.
Die Handelsregistereintragung und die damit verbundene Geltung des HGB kann einem Kleingewerbetreibenden also größere Freiheit und damit Vorteile, aber durch die strengeren Pflichten, die einem Kaufmann auferlegt sind, auch Nachteile einbringen. Eine Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister kann daher nur individuell getroffen werden.
Wichtige rechtliche Konsequenzen, die sich für Kleingewerbetreibende durch die Eintragung ins Handelsregister ergeben, werden im Folgenden aufgezeigt:
- Während Kleingewerbetreibende lediglich unter ihrem bürgerlichen Namen Geschäfte abschließen können, führt der Kaufmann eine sogenannte Firma. Das ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, klagen und verklagt werden kann. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dabei ist auch ein Fantasiename möglich. Die Firma muss allerdings einen Zusatz über die Rechtsform enthalten: „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ (e.K., e.Kfm. oder e.Kfr.) für Einzelkaufleute, „offene Handelsgesellschaft“ (oHG) oder „Kommanditgesellschaft“ (KG) bei Personengesellschaften. Dabei ist es ausreichend, die jeweilige Abkürzung zu verwenden. Die Firma ist in besonderer Weise vor der Nutzung durch andere geschützt.
- Übernimmt jemand ein kaufmännisches Geschäft als Erwerber oder Erbe und betreibt es unter der bisherigen Firma weiter, haftet er für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, auch für solche aus der Zeit vor der Übernahme.
- Der Kaufmann kann sich durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Ladenangestellte vertreten lassen. Die für diese Vertretung geltenden Vorschriften des HGB sind zwar grundsätzlich strenger als die des BGB, sie erleichtern aber den Rechtsverkehr unter Kaufleuten.
- Mit der Eintragung in das Handelsregister gilt die so genannte Publizitätswirkung des Handelsregisters, wonach der Eingetragene grundsätzlich an die Eintragungen gebunden ist. Er kann einem Dritten eine nicht eingetragene aber eintragungspflichtige Tatsache nicht entgegen halten. So kann er sich z. B. nicht darauf berufen, dass eine Prokura widerrufen wurde, wenn die Prokura nicht im Handelsregister gelöscht wurde. Allerdings müssen auch Dritte die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen.
- Der Kaufmann muss grundsätzlich Handelsbücher führen. Er muss ein Inventar und eine Bilanz aufstellen. Unterlässt er dies, kann er sich bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz wegen unterlassener Buchführung strafbar machen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Unternehmer in der Rechtsform des "eingetragenen Kaufmanns" oder der "eingetragenen Kauffrau" im Handelsregister geführt wird. Hier ist die Erstellung von Inventar und Bilanz erst erforderlich, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 500.000 EUR und der Jahresüberschuss mehr als 50.000 EUR betragen.
- Im kaufmännischen Rechtsverkehr können Verträge durch ein so genanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben und auch durch Schweigen auf ein Vertragsangebot zustande kommen. Der Kaufmann wird also leichter vertraglich gebunden als der Kleingewerbetreibende.
- Für eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis gelten die Formvorschriften des BGB nicht, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist. Diese an sich formbedürftigen Geschäfte können mündlich abgeschlossen werden.
- Der Kaufmann hat wegen fälliger Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist grundsätzlich weiter als das werkvertragliche Unternehmerpfandrecht des BGB. Derjenige, zu dessen Gunsten es wirkt, ist als Kaufmann besser abgesichert.
Für die Abwicklung von Handelskäufen, also Käufen zwischen Kaufleuten, gelten nach dem HGB besondere Grundsätze:
- Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen oder öffentlich versteigern lassen
- Fixhandelskauf: Wenn eine Leistung zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer Frist erbracht werden soll, kann für den Fall, dass dieser Zeitpunkt oder die Frist nicht eingehalten werden, der andere Vertragspartner sofort Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
- Beim beidseitigen Handelskauf bestehen sofortige Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers hinsichtlich von Qualitätsmängeln, Falschlieferungen und Mengenfehlern. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, verliert er seine Gewährleistungsansprüche
- Kaufleute können Gerichtsstandsvereinbarungen treffen.
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