.Merkblätter

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Information zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013
GEZ-Gebühren
- Stand der Diskussion und Ausblick
- Welche Regelungen gelten bis zum 31.12.2012?
- Was verändert sich ab 2013?
- Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?
- Gilt die Gebührenpflicht, auch wenn kein Internet genutzt und kein Rundfunk empfangen wird?
- Kann man die Gebührenpflicht durch technische Vorkehrungen umgehen?
- Wie hoch ist die Gebühr für "neuartige" Geräte?
- Für wie viele PC's pro Betriebsgrundstück muss ich Gebühren bezahlen?
- Was zahlen Unternehmen mit mehreren Standorten?
- Was gilt für die betriebliche PC-Nutzung im privaten Bereich/Telearbeiter/Freiberufler?
- Was gilt für Bürogemeinschaften?
- Gibt es Einsparmöglichkeiten?
- Auf welche Weise erfolgt der Einzug der Gebühr für Internetfähige Geräte?
- Was geschieht, wenn man die Zahlung verweigert?
- Weitere Neuerungen ab 2013
- Anhang 1: Verschiedene Fallbeispiele
- Anhang 2: Ergänzende Hinweise
Stand der Diskussion und Ausblick
Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 15. Dezember 2010 eine grundlegende Neuausrichtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen. Gewählt wurde ein völlig neues Berechnungsmodell, welches deutliche Auswirkungen auch auf die Beteiligung von Unternehmen an der Rundfunkfinanzierung haben wird.
Die Neuerungen basieren im Wesentlichen auf der Abkehr vom gerätebezogenen Ansatz hin zu einer nutzerbezogenen Finanzierung. Dies bedeutet, dass künftig nicht mehr die Anzahl der Geräte in einem Haushalt/Unternehmen ausschlaggebend sein wird. Für Unternehmen wird die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte über die Höhe des zu entrichtenden Beitrags entscheiden. Anknüpfungspunkt ist die Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung bzw. eine Betriebsstätte (typische Nutzungsmöglichkeit der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich).
In der Diskussion um die detaillierte Ausgestaltung des neuen Modells hat sich die IHK-Organisation insbesondere dafür eingesetzt, dass unterschiedliche Betriebsmodelle nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Beitrag sollte rein nach der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens – unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten – berechnet werden. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag behandelt Betriebe jedoch unterschiedlich – je nach der Unternehmensstruktur. Dadurch werden beispielsweise viele größere Filialbetriebe deutlich schlechter gestellt, als große Unternehmen mit nur einem Standort.
Das neue Gebührenmodell wurde im Laufe des Jahres 2011 durch alle 16 Länderparlamente verabschiedet. Im Jahr 2012 erfolgt die Datenerfassung durch die Rundfunkanstalten der Länder – faktisch die GEZ –, und 2013 soll die neue Gebührenordnung in Kraft treten.
Welche Regelungen gelten bis zum 31.12.2012?
Bis In-Kraft-Treten der neuen Regelungen wird der bisherige Rundfunkstaatsvertrag Gültigkeit behalten, die Höhe der Beiträge und der Gerätebezug bleiben wie bisher unverändert bestehen.
Was verändert sich ab 2013?
Ab 2013 wird die Berechung der Gebühren (die dann als Rundfunkbeiträge erhoben werden) auf eine völlig neue Grundlage gestellt, daher kann sich auch für Unternehmen die Beitragszahlung stark verändern.
Die Beiträge werden nicht mehr abhängig von der Anzahl der im Betrieb vorgehaltenen Geräte berechnet, sondern an Hand der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens bzw. einer Betriebsstätte. Hierzu wird eine Staffelung eingeführt, nach welcher Beiträge in Höhe einer Drittel Gebühr (ein voller Beitrag soll künftig nicht über dem bisherigen Betrag von 17,98 € liegen) bis zu 180 Beiträgen für sehr große Unternehmen anfallen – die genaue Staffelung ist am Ende des Merkblatts zu finden.
Die bisherige Unterscheidung zwischen „neuartigen“ und „herkömmlichen“ Geräten wird demzufolge künftig hinfällig.
Eine weitere Neuerung stellt die Praxis der Gebühreneinzugzentrale (GEZ) dar, die ab 2013 aller Voraussicht nach lediglich das Inkasso betreiben wird. Die bisherigen, häufig kritisierten Kontrollen durch die GEZ werden hinfällig, weil künftig jeder Betrieb herangezogen wird.
Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?
Von der neuen Regelung sind alle Haushalte und Betriebsstätten betroffen. Es wird ein grundsätzlicher potenzieller Nutzen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine bestimmte Gruppe unterstellt, der eine finanzielle Belastung aller Haushalte und Betriebsstätten rechtfertigt. Im Folgenden werden die Fragen jeweils auf das alte und das neue Modell bezogen beantwortet.
Gilt die Gebührenpflicht, auch wenn kein Internet genutzt und kein Rundfunk empfangen wird?
Aktuell: Für die Gebührenpflicht ist es nicht maßgeblich, ob das Gerät tatsächlich auf das Internet zugreift oder Rundfunkdarbietungen empfangen werden.
Entscheidend ist einzig das Kriterium des "Bereithaltens zum Empfang", d. h. es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Betrieb mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten (und damit Rundfunk zu empfangen).
Hinweis: Ein Gerät wird „zum Empfang bereitgehalten“, sobald ein Rundfunkgerät im Besitz eines Unternehmens ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, ein Unternehmen muss auch für „neuartige“ oder „herkömmliche“ Geräte in geleasten Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen.
Neu ab 2013: Die Gebührenpflicht wird nicht mehr abhängig sein vom Bereithalten eines Empfangsgerätes sondern vom Innehaben einer Wohnung bzw. Betriebsstätte. Ob sich hinter den Türen dieser Räume auch Rundfunkgeräte befinden, spielt dann keine Rolle mehr. Grundsätzlich muss jeder Haushalt eine Gebühr abführen und jede Betriebsstätte entsprechend ihrer Mitarbeiterzahl. Dazu zählen alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden und der geringfügig Beschäftigten.
Kann man die Gebührenpflicht durch technische Vorkehrungen umgehen?
Aktuell: Der Ausbau von Lautsprechern oder Soundkarten ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht von PC.
Hinweis: Nach Auskunft der GEZ würde auch der Ausbau von Netzwerkkarten und internen Modems nichts an der Gebührenpflicht ändern, solange mindestens ein USB-Anschluss vorhanden ist, über den ein Modem ohne größeren Aufwand anschließbar wäre.
In letzter Zeit werden von Providern und Softwarefirmen Lösungen zur Blockierung des Empfangs von Rundfunkprogrammen über das Netz angeboten, die angeblich zur Befreiung von der Gebührenpflicht führen. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten handelt es sich hier „um eine Software-Lösung, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden“. Sie ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht dieser „neuartigen“ Geräte.
Neu ab 2013: Nein, die Beitragspflicht ist nicht durch technische Vorkehrungen zu umgehen. Sie betrifft jeden Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte, unabhängig vom Vorhalten eines Gerätes. Eine Befreiung für eine Betriebsstätte wird es für den betreffenden Zeitraum künftig nur noch geben, wenn „auf Antrag…glaubhaft [ge]macht [wird] und auf Verlangen nachgewiesen [wird], dass die Betriebstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist.“ Ansonsten gilt, dass ein Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätten nicht zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Weitere Ausnahmen wird es nicht geben.
Nicht beitragspflichtig sind Orte, wo Beschäftigte oder Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, wie z. B. Container der Bauleitung auf Baustellen, Baustellen im Allgemeinen, Trafohäuschen oder Objektbüros von Reinigungsfirmen in zu reinigenden Gebäuden. Gleiches gilt nach unserer bisherigen Prüfung für nur zeitweise genutzte oder mobile Objekte, wie z. B. Stände auf Wochenmärkten oder temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten (die Beschäftigten werden nur einer Betriebsstätte zugeordnet).
Der Begriff der Betriebsstätte umfasst auch gewerblich genutzte Motorschiffe.
Wie hoch ist die Gebühr für "neuartige Geräte"?
Aktuell: Die Gebühr beträgt bis In-Kraft-Treten des neuen Rundfunkstaatsvertrags 5,76 Euro im Monat (sog. Grundgebühr) bzw. 69,12 Euro im Jahr. Sie ist zu zahlen von allen Unternehmen, die
- bisher noch keine „herkömmlichen“ Rundfunkempfangsgeräte (Radios, Fernseher) angemeldet haben
- und gleichzeitig über „neuartige“ bzw. internetfähige Geräte verfügen.
Neu ab 2013: Es wird nach dem neuen Modell nicht mehr zwischen „neuartigen“ und „herkömmlichen“ Geräten unterschieden. Ein voller monatlicher Beitrag soll nicht höher liegen als die bisherige Gebühr von 17,98 €.
Für wie viele PC's pro Betriebsgrundstück muss ich Gebühren bezahlen?
Aktuell: Für „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte besteht eine sog. Zweitgerätebefreiung, die es für „herkömmliche“ Rundfunkgeräte im gewerblichen Bereich bisher nicht gibt.
Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl internetfähiger PC muss nur für ein einziges "neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät je Betriebsgrundstück bzw. für mehrere direkt zusammenhängende Grundstücke eines Betriebes eine Rundfunkgebühr bezahlt werden.
Neu ab 2013: Pro Betriebsstätte wird unabhängig von der Anzahl der PCs gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter das Einfache, ein Teil oder auch das Vielfache eines Beitrages zu bezahlen sein (siehe Tabelle am Ende des Merkblatts).
Was zahlen Unternehmen mit mehreren Standorten?
Aktuell: Unternehmen mit mehreren Filialen bzw. Betriebsstätten oder getrennten Büros und Werkstätten werden mehrfach mit der sog. PC-Gebühr belastet.
Für alle Standorte, an denen sich ein internetfähiges Gerät befindet, muss eine separate Gebühr abgeführt werden, soweit hier nicht bereits ein „herkömmliches“ Rundfunkgerät angemeldet ist.
Beispielrechnung:
Der Betrieb verfügt über drei Standorte. Auf jedem befindet sich ein PC. Außerdem hat der Betrieb ein Autoradio angemeldet.
- Der Betrieb zahlt 5,76*3, also 17,28 Euro: Die Grundgebühr für das Autoradio deckt die Gebühr für den PC auf dem Betriebsgrundstück ab, dem das KFZ zugeordnet ist. Für die anderen zwei PCs ist jeweils die Grundgebühr extra zu bezahlen.
Hinweis: Wenn ein Unternehmen bei einem kommerziellen Serveranbieter Speicherplatz bzw. Datendienstleistungen anmietet (sog. Server-Hosting), entsteht nach Auskunft der Rundfunkanstalten nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Gebührenpflicht:
- In diesem Fall ist der Server grundsätzlich beim Serviceprovider gebührenpflichtig, weil er ans Internet angebunden ist und daher als „neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät gilt. Allerdings fällt die Grundgebühr nur für einen Server an, alle weiteren Server, die in der Betriebsstätte vorgehalten werden, sind durch die Zweitgeräteregelung befreit.
- Der Kunde des Serveranbieters ist nur dann gebührenpflichtig, wenn er via Internet auf den Hostserver zugreift. Sofern der Kunde aber bereits für den Internetrechner eine Grundgebühr entrichtet oder für andere bereitgehaltene Empfangsgeräte Rundfunkgebühr zahlt, fällt im Rahmen des Server-Hosting keine weitere Gebühr für den Mieter der EDV-Dienstleistung an.
Dagegen fällt beim sog. Server-Housing, bei dem ein Unternehmen einen in seinem Eigentum befindlichen Server im Rechenzentrum eines Dienstleistungsunternehmens unterbringt, eine zusätzliche Rundfunkgebühr an. Hier handelt es sich um einen internetfähigen Rechner in einer eigenen Betriebsstätte. Das Housing-Unternehmen muss, wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte bereitgehalten werden, einmal gesondert eine Grundgebühr für seine internetfähigen PCs entrichten, für die Server der Kunden besteht keine Gebührenpflicht.
Gar nicht gebührenpflichtig ist nach Ansicht der Rundfunkanstalten derjenige, der z. B. von einer externen Agentur für sich eine Homepage erstellen lässt, die dort auf einem Server vorgehalten wird. Dies gilt in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen in seinem eigenen Zugriffsbereich keinerlei Rundfunkempfangsgerät (also auch keinen Internet-PC) bereithält.
Neu ab 2013: Für Unternehmen mit mehreren Standorten/Filialbetrieben wird pro Betriebsstätte der Beitrag separat berechnet. Auch hier gilt als Maßstab für die Höhe des Beitrags die Anzahl der Mitarbeiter vor Ort, unabhängig von der Anzahl der PCs, Autoradios oder Fernsehgeräte (Staffelung siehe Tabelle am Ende des Merkblatts).
Was gilt für die betriebliche PC-Nutzung im privaten Bereich/Telearbeiter/Freiberufler?
Aktuell: Die Gebührenpflicht für Freiberufler, Selbständige oder Gewerbetreibende mit einem separaten Büro/Arbeitszimmer zu Hause war lange umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.08.2011 entschieden, dass in diesem Bereich keine Gebühr anfällt: Steht dort ein beruflich genutzter Internet-PC, muss keine PC-Gebühr zusätzlich zur Rundfunkgebühr, die für den Privathaushalt gezahlt wird, entrichtet werden – auch wenn noch kein „herkömmliches“ Rundfunkgerät für dieses Büro oder ein geschäftlich genutztes Autoradio angemeldet ist. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens zu Hause mit einem stationären PC oder Notebook für das Unternehmen (Telearbeitsplatz) arbeiten.
Beispiel: Für Selbständige mit einem gewerblich genutzten Kfz und einem Büro außerhalb und einem Büro innerhalb des Wohnhauses gilt: Wenn noch keine „herkömmlichen“ Geräte in den Büros, sondern nur ein Autoradio angemeldet ist, befreit das Autoradio das Büro außerhalb des Wohnhauses von der PC-Gebühr. Für das andere Büro im Wohnhaus fällt auch keine PC-Gebühr an, wenn im Wohnhaus bereits ein Gerät angemeldet ist.
Neu ab 2013: Auch nach den neuen Regeln muss für die berufliche Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten (z. B. PCs) in einer privaten Wohnung ab 2013 kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Der potenzielle Nutzen ist mit dem ohnehin anfallenden Beitrag für die Wohnung abgegolten.
Was gilt für Bürogemeinschaften?
Aktuell: Schließen sich mehrere Unternehmen in einer Büro- oder Werkstattgemeinschaft zusammen, fällt die Rundfunkgebühr für jedes beteiligte Unternehmen extra an.
Neu ab 2013: Bürogemeinschaften werden wie Betriebsstätten behandelt, das heißt, es wird nach der Anzahl der dort tätigen „Mitarbeiter“ errechnet, wie hoch die Beiträge für die Gemeinschaft sind. Dabei unterliegt jedes Unternehmen separat der Beitragspflicht.
Gibt es Einsparmöglichkeiten?
Aktuell: In Ausnahmefällen könnte es für wenige Betriebe durch die sog. Zweitgerätebefreiung Einsparpotenziale geben – wenn „herkömmliche“ durch „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte ersetzt werden.
Hinweis: Wenn ein Unternehmen bereits mehrere Radios im Betrieb angemeldet hat und ohnehin über einen Internetanschluss verfügt, könnten die betrieblichen Radios durch Radioempfang über den PC ersetzt werden, für die die Zweitgerätebefreiung gilt. Dadurch würden nur noch einmal Gebühren fällig werden.
Neu ab 2013: Einsparmöglichkeiten gibt es nicht, da die Berechnung nicht mehr von den vorgehaltenen Geräten abhängig ist, sondern von der Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte.
Auf welche Weise erfolgt der Einzug der Gebühr für internetfähige Geräte?
Aktuell: Juristisch „auf der sicheren Seite“ sind Unternehmen dann, wenn sie von sich aus ihre Geräte bei der GEZ anmelden. Wegen der Zweitgerätefreiheit bei „neuartigen“ Rundfunkgeräten ist aber pro Betriebsstätte immer nur ein neuartiges Gerät anzumelden. „Neuartige Geräte“ müssen auch dann bei der GEZ angemeldet werden, wenn für den Betrieb bereits „herkömmliche“ Rundfunkgeräte gemeldet sind.
Neu ab 2013: Der Einzug der Rundfunkbeiträge erfolgt aller Voraussicht nach weiterhin über die GEZ – aber für Wohnungen und Betriebsstätten, nicht für Geräte.
Was geschieht, wenn man die Zahlung verweigert?
Aktuell: Bei Nichtzahlung der Rundfunkgebühr kann die GEZ einen sog. Rückstandsbescheid erlassen und bei Nichtzahlung auch aus diesem Bescheid heraus vollstrecken, d. h. den fehlenden Betrag nach Mahnung anschließend beitreiben.
Unternehmen können gegen den Rückstandsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Gebühr muss trotzdem weiter gezahlt werden.
Allerdings können Unternehmen analog zum Steuerbescheid gleichzeitig auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung ausgesetzt, ist eine Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung nicht mehr notwendig. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings abgelehnt, kann dagegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht vorgegangen werden (auch wenn hier der Erfolg nicht unbedingt höher sein wird).
Auf den Widerspruch erhält man einen sog. Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt bzw. GEZ. Gegen diesen kann man dann als weiteres Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben und bei Unterliegen eventuell Berufung beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des zuständigen Bundeslandes einlegen. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist nur möglich, soweit es bei der Entscheidung um Bundesrecht geht. Da Rundfunk- und Fernsehgebühren auf Landesrecht beruhen, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Erst nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Neu ab 2013: Werden künftig die fälligen Rundfunkbeiträge (länger als sechs Monate ganz oder teilweise) nicht geleistet, so wird dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Gleiches gilt, wenn der Beginn der Beitragspflicht nicht innerhalb eines Monats bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erfolgt nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalten.
Ab dem 1. Januar 2012 sind alle Privatpersonen und Betriebe verpflichtet, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
Weitere Neuerungen ab 2013
- Für alle nichtprivaten Kfz (Pkw, Lkw und Omnibusse) ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der erste Pkw je Betriebstätte ist jedoch beitragsfrei. Eine Ummeldung auf einzelne Filialen ist dabei nicht notwendig.
- Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist zusätzlich ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Zimmer zu entrichten. Auch hier gilt: der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an.
- Zum 1. Januar 2013 werden Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichbehandelt, das heißt kein Sponsoring an Sonn- und Feiertagen und nach 20.00 Uhr an Werktagen mit Ausnahme von großen Sportereignissen.
- Nach einem Jahr sollen die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels überprüft werden, und eine unabhängige Stelle soll insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag evaluieren. Dabei soll auch die umstrittene Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge unter die Lupe genommen werden.
Anhang 1:
Verschiedene Fallgestaltungen (Beispiele) der Regelung bis 31.12.2012 - nach Auskunft der Rundfunkanstalten:
- In einer Betriebsstätte befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber mindestens ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW mit Autoradio zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt wird. Ist das Autoradio bei der GEZ gemeldet, so besteht für die internetfähigen PCs keine gesonderte Gebührenpflicht, weil das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb zugerechnet wird. Dabei werden geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet, wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw. dessen Inhaber zugelassen ist.
- Ein Betrieb verfügt über mehrere Betriebsstätten, in denen sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte befinden, in jeder Betriebsstätte befinden sich mehrere internetfähige PCs. Die Zweitgeräte in den einzelnen Betriebsstätten sind gebührenfrei, nur für das jeweilige Erstgerät ist eine gesonderte Grundgebühr zu entrichten. Sind für den Betrieb (Hauptstelle) mehrere Kfz mit Autoradio zugelassen, so entfällt für die Hauptstelle die gesonderte Gebührenpflicht für einen internetfähigen PC, weil hierfür bereits ein herkömmliches Autoradio bei der GEZ gemeldet ist.
- Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen hält aber Diensthandys mit UMTS-Empfang für die Mitarbeiter vor. Für das Unternehmen fällt für sämtliche Handys eine Grundgebühr an. Weitere Rundfunkgebühren für internetfähige PCs fallen dann nicht an. Hält das Unternehmen Diensthandys mit UKW-Empfang vor, müsste für jedes Handy gesondert eine Grundgebühr entrichtet werden.
- Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen lässt den Mitarbeitern Diensthandys (dabei ist es gleichgültig, ob es sich um neuartige oder herkömmliche Geräte handelt) unmittelbar von einem Dritten zur Verfügung stellen. Für das Unternehmen fällt in Bezug auf die Diensthandys keine Gebührenpflicht an. Diese Diensthandys sind auch beim einzelnen Mitarbeiter nicht gesondert gebührenpflichtig, wenn dieser bereits ein privates Erstgerät bei der GEZ gemeldet hat. Die Handys gelten dann beim einzelnen Mitarbeiter als gebührenfreie private Zweitgeräte.
- Server oder PCs sind mit einem so genanntem „GEZ-Filter“ ausgerüstet. An der grundsätzlichen Rundfunkgebührenpflicht dieser neuartigen Rundfunkgeräte ändert sich nichts, da es sich beim „GEZ-Filter“ um eine Software-Lösung handelt, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden.
- Geldautomaten. Obwohl Geldautomaten Rechner und an das Internet angeschlossen sind, handelt es sich um keine melde- und gebührenpflichtigen neuartigen Rundfunkgeräte, da bei ihnen ein Empfang und die Wiedergabe von Rundfunkdarbietungen dauerhaft ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Kassensysteme.
Anhang 2:
Ergänzende Hinweise zur Rundfunkgebührenpflicht für "herkömmliche" Rundfunkgeräte in Unternehmen
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf herkömmliche Rundfunkgeräte, für die bereits durch die alte Rechtslage eine Gebührenpflicht bestand. Im nicht privaten Bereich besteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht für jedes einzelne herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Eine Zweitgerätebefreiung existiert (im Gegensatz zum privaten Bereich) nicht.
Wie hoch sind die Gebühren?
Aktuell:
- Die Gebühr für ein Radio beträgt 5,76 Euro im Monat (Grundgebühr).
- Die Gebühr für einen Fernseher beträgt 17,98 Euro (Grundgebühr plus Fernsehgebühr in Höhe von 12,22 Euro).
- Ist ein Radio und ein Fernseher angemeldet, so entfällt die Grundgebühr für den Fernseher: Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall ebenfalls 17,98 Euro.
- Jedes weitere angemeldete Radio erhöht die Monatsgebühr um 5,76 Euro.
- Jeder weitere Fernseher erhöht die Gebühr um 12,22 Euro (Fernsehgebühr).
- Ist die Anzahl der Fernseher größer als die der Radios, fällt zusätzlich die Grundgebühr für jeden Fernseher an.
Beispiele:
- 3 Radios = 3mal Grundgebühr = 17,28 Euro
- 2 Fernseher und 2 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 2mal Grundgebühr = 35,96 Euro im Monat
- 2 Fernseher und 3 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 41,72 Euro im Monat
- 3 Fernseher und 2 Radios = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 53,94 Euro im Monat
- 3 Fernseher = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 53,94 Euro im Monat
Neu ab 2013:
Die neuen Beiträge sind wie folgt gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter:
| Anzahl der Mitarbeiter (ohne Auszubildende) | Anzahl der Beiträge | Beiträge in absoluten Zahlen (berechnet Stand 15.12.2010) |
|---|---|---|
| 0-8 | 1/3 | 5,99 Euro |
| 9-19 | 1 | 17,98 Euro |
| 20-49 | 2 | 35,96 Euro |
| 50-249 | 5 | 89,90 Euro |
| 250-499 | 10 | 179,80 Euro |
| 500-999 | 20 | 359,60 Euro |
| 1000-4999 | 40 | 719,20 Euro |
| 5000-9999 | 80 | 1438,40 Euro |
| 10000-19999 | 120 | 2157,60 Euro |
| 20000- | 180 | 3236,40 Euro |
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