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(Foto: Edyta Pawlowska - www.fotolia.com)
Neue Informationspflichten für Dienstleister und Händler
Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie um. Seit dem 17.05.10 müssen Dienstleister ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen. Bestehende Informations-pflichten aus anderen Gesetzen, wie dem Telemediengesetz (TMG), bleiben unberührt.
1. Wer muss die Informationspflichten der DL-InfoV beachten?
Grundsätzlich gelten die neuen Pflichten für alle Dienstleistungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Das bedeutet, dass die DL-InfoV nicht nur auf Gewerbetreibende, sondern trotz ihrer Verankerung in der Gewerbeordnung auch auf freiberufliche und sonstige Dienstleistungserbringer anwendbar ist (z. B. Rechts- und Steuerberater, Architekten etc.).
Ausnahmen gelten nach Artikel 2 der Richtlinie für folgende Dienstleistungszweige:
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
- Verkehrsdienstleistungen
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen
- audiovisuelle Dienste
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen
- Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
- soziale Dienstleistungen
- private Sicherheitsdienste
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern
2. Welche Informationspflichten müssen Dienstleistungserbringer erfüllen?
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2 DL-InfoV) und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3 DL-InfoV). Zusätzlich gibt es Reglungen hinsichtlich der erforderlichen Preisangaben (§ 4 DL-InfoV) und ein Verbot diskriminierender Bestimmungen (§ 5 DL-InfoV).
Der Dienstleister muss die notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.
Vom Dienstleister stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2 DL-InfoV):
- Familien- und Vorname, sofern vorhanden Firma und Rechtsform
- Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer
- Angabe des Registergerichts und der Registernummer (sofern vorhanden)
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
- bei reglementierten Berufen: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. die zuständige Kammer etc.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden)
- Vertragsklauseln über das dem Vertrag zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand (sofern vorhanden)
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
- Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (sofern vorhanden)
Vom Dienstleister auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 3 DL-InfoV):
- Werden Dienstleistungen in Ausübung eines reglementrierten Berufs erbracht, so muss der Dienstleistungserbringer auf Anfrage auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verweisen und darüber informieren, wie diese zugänglich sind,
- auf Anfrage muss der Dienstleister auch Auskunft geben über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen, und soweit erforderlich, über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
- der Dienstleister muss auf Anfrage die Verhaltenskodizes mitteilen, denen er sich unterworfen hat, die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen,
- Unterliegt der Dienstleister einem bestimmten Verhaltenskodex oder gehört er einer Vereinigung an, der oder die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, muss er auf Anfrage Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen machen.
Der Dienstleister muss sicherstellen, das die letzten drei Punkte in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung wie z. B. Broschüren, Kataloge etc. enthalten sind.
Preisangaben (§ 4 DL-InfoV):
Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen und sonstige Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind darüber hinaus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben in klarer und verständlicher Form bereitzustellen:
- Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
- einen Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Kunde den Preis leicht selbst ermitteln kann.
Werden Dienstleistungen für Verbraucher erbracht, gelten weiterhin die Bestimmungen der Preisangabenverordnung. § 4 DL-InfoV findet nur gegenüber Dienstleistungsempfängern Anwendung, die nicht Verbraucher sind.
3. Art und Weise der Informationsübermittlung
Der Dienstleister hat die Wahl, seinen Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:
- als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall,
- als leicht zugänglicher Aushang "am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses",
- via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
- durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Leistung.
4. Verletzungen der Informationspflichten und die Folgen
Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.
Mit einem Bußgeld bis zur selben Höhe können als Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 2 und 3 DL-InfoV geahndet werden, wenn ein Dienstleister nicht sicherstellt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DL-InfoV genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten sind oder entgegen § 5 DL-InfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt macht. Darüber hinaus können Abmahnungen durch Wettbewerber drohen.
Weitere Information
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre mehr als 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Gesetzliche Grundlagen
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (
PDF - 41,47 KB) - Dienstleistungsrichtlinie (
PDF - 224,04 KB) - Telemediengesetz
- BGB-Informationspflichten-Verordnung
- Preisangabenverordnung
Merkblätter kompakt
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