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Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P03343

.Baurecht

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abstandsgebot von Störfallbetrieben

Der Europäische Gerichtshof hat mit einer richtungsweisenden Entscheidung am 15. September 2011 festgestellt, dass alle Städte und Gemeinden bei Bauanträgen zu prüfen haben, ob sich das Ansiedlungsvorhaben möglicherweise in einem kritischen Abstand zu Industrie- oder Gewerbebetrieben befindet, in denen in großen Mengen gefährliche Stoffe vorhanden sind.

Bislang war es gängige Praxis, dass in unbeplanten Bereichen die Abstandsvorgaben der sog. SEVESO II-Richtlinie der EU (Richtlinie 96/82) nicht angewendet wurden.

Mit Urteil vom 15. September 2011 – Rechtssache. C 53/10 – hat der Europäische Gerichtshof nun über zu beachtende Abstandsvorgaben nach Art. 12 Abs. 1 der sog. SEVESO II-Richtlinie der EU (Richtlinie 96/82) und deren Auswirkungen auf die das deutsche Bauplanungsrecht und die Baugenehmigungsverfahren geurteilt. Ausgangspunkt für das Klageverfahren war der Widerspruch der Firma Merck aus Darmstadt gegen die Ansiedlung eines Gartencenters in einer Entfernung von ca. 250m zum Firmengrundstück. Die Stadt Darmstadt hatte dem Gartencenter einen positiven Bauvorbescheid zur Ansiedlung erteilt. Sie ging davon aus, dass die Europäischen Abstandsvorgaben resultierend aus Art. 12 Abs. 1 der SEVESO II-Richtlinie nur bei der Bauleitplanung zu beachten seien, also für die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung gelten, nicht jedoch für unbeplante Bereiche, wo sie jeweils sog. gebundene Entscheidungen zur Baugenehmigung bzw. über einen Bauvorbescheid zu erteilen hätte.

In seinen amtlichen Leitsätzen stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass auch im sog. unbeplanten Innenbereich gem. § 34 des Baugesetzbuches die Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 der SEVESO-II-Richtlinie wirken. Die Baugenehmigungsbehörde muss bei Erteilung einer Baugenehmigung die Abstandsvorgaben beachten und kann sich nicht darauf berufen, dass noch keine Bauleitplanung in Form eines Bebauungs- oder Flächennutzungsplans vorliegt, die etwaige Abstände definiert. Vielmehr ist auch im Baugenehmigungsverfahren für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, welche konkreten Abstände erforderlich sind, damit der Öffentlichkeit kein Risiko für Leib oder Leben entsteht.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sieht darüber hinausgehend keinen Regelungsbedarf für § 34 Baugesetzbuch.


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