IHK Nord Westfalen

Wir machen uns stark für Ihren Erfolg

Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P00481

.Merkblätter

Foto: Haramis Kalfar Fotolia.com

Arbeitsrecht

Krankheit von Arbeitnehmern  

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 % bis zur Dauer von sechs Wochen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Entgeltfort­zah­lungsgesetz (EFZG), das unter anderem die Entgeltfortzahlung im unverschuldeten Krankheitsfall regelt.

1. Anforderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Voraussetzung für das Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruches ist das Bestehen eines Arbeits­verhältnisses. Dazu zählen auch ein Berufsausbildungsverhältnis, ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 100 % entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Erkran­kung führt dann zur Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer durch diese daran gehindert ist, die zu erbrin­gende Arbeitsleistung zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zu­standes arbeiten kann. Ob eine Krankheit zugleich die Arbeitsunfä­higkeit nach sich zieht, hängt von der Art der Erkrankung und der nach dem Arbeitsvertrag geschul­deten Leistung ab. Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigt sie in der Arbeitsunfähig­keitsbescheinigung. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Krankheit nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist. Ein solches Verschulden ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, zum Beispiel grob fahrlässige Verletzung von Unfallver­hütungsvorschriften, grob verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr. Sport- und Frei­zeitunfälle gelten im Allgemeinen als nicht verschuldet.


2. Höhe und Dauer des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt­fortzahlung in Höhe von 100% des ihm im maßgeblichen Zeitraum zustehenden Arbeitsentgelts. Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist ein Bruttoanspruch: Wie bei der normalen Vergütung sind Steu­ern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Anspruch besteht längstens bis zur Dauer von sechs Wochen. Danach bezahlt die Krankenkasse Krankengeld. Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Mo­naten – gerechnet seit dem Beginn der ersten Erkrankung – wiederholt an derselben Krankheit, so werden die Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammengerechnet, bis die Anspruchszeit von sechs Wochen verbraucht ist (Fortsetzungserkrankung). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer zwischen den einzelnen Erkrankungen mehr als sechs Monate arbeitsfähig oder nur aufgrund anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Dann entsteht der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch neu.

3. Arbeitsunfähigkeit durch Dritte verursacht

Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit durch eine gegen den Arbeitnehmer gerichtete unerlaubte Handlung schuldhaft verursacht (zum Beispiel Verkehrsunfall), so besteht der Entgeltfortzahlungsan­spruch gegen den Arbeitgeber unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Dritten. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Ersatzpflichtigen geht kraft Ge­setzes (§ 6 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)) in der Höhe auf den Arbeitgeber über, in der dieser die Entgeltfortzahlung leistet. Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Dritten umfasst also das Bruttoentgelt zuzüglich der Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge. Gemäß § 6 Absatz 2 EFZG hat der Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Anzeige- und Nachweispflichten

Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dem Arbeitgeber die Arbeits­unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich be­deutet am ersten Tag der Erkrankung zu Arbeitsbeginn beziehungsweise in den ersten Arbeitsstun­den.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheini­gung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spä­testens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Allerdings kann der Arbeitgeber eine ärztli­che Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Umständen zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Dies gilt insbesondere bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich erwartet, muss der Arbeitnehmer dies ebenfalls unverzüglich anzeigen. Wann eine ärztliche Folgebescheinigung vorzulegen ist, ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Man wird aber davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Erstbescheinigung die gleiche Frist wie bei der Erstbescheinigung einzuhalten hat, wenn der Arbeitgeber die Vorlage nicht schon früher fordert.

Verletzt ein Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wieder­holt seine Anzeigepflicht, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Außerdem ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorübergehend zu verweigern, wenn und solange der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachkommt.

5. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Jeder Arbeitgeber kann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen, verlan­gen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Über­prüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Der Medizinische Dienst ist eine eigenständige Institution, die mit den Krankenkassen zusammenarbeitet. Durch ein entsprechendes Gutachten des Medizinischen Dienstes kann der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden.

Das Gesetz vermutet das Bestehen von Zweifeln dann, wenn Versicherte auffällig häufig und auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag nach Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Ar­beitsunfähigkeit aufgefallen ist.

6. Aufenthalt im Ausland

Hält sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so gelten für die Be­nachrichtigungs- und Bescheinigungspflicht Besonderheiten. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von seiner Arbeitsunfähigkeit auf dem schnellst möglichen Weg zu informieren. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, so muss er auch seine Krankenversicherung informieren. Er hat diese auch zu benachrichtigen, wenn die angezeigte Arbeitsunfähigkeit länger dauert als erwartet. Der ar­beitsunfähige Arbeitnehmer hat sowohl seinen Arbeitgeber als auch seine Krankenkasse unverzüg­lich davon zu benachrichtigen, dass er ins Inland zurückgekehrt ist.

7. Krankheit und Kündigung

Es gibt kein gesetzliches Verbot, einem kranken Arbeitnehmer zu kündigen. Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Kündigung zulässig ist. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Kleinbetriebe und solche, bei denen das Kündigungsschutzgesetz greift. Nähere Informationen enthält unser Merkblatt "Kündigungsgründe und Kündigungsschutz".

Weitere Information

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 130.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ansprechpartner

Bernd Heitmann

Bernd Heitmann

Telefon 0251 707-361

Telefax 0251 707-359

Email an <strong>Bernd Heitmann</strong>

 
Dorothee Wackerbeck

Dorothee Wackerbeck

Telefon 0251 707-241

Telefax 0251 707-359

Email an <strong>Dorothee Wackerbeck</strong>

 

Infos und Urteile zum Arbeitsrecht

Merkblätter kompakt

IHK-Standorte

  • Münster

    Sentmaringer Weg 61

    48151 Münster

    Telefon:
    0251 707 - 0
    Telefax:
    0251 707 - 325

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Busverbindung ab Hauptbahnhof:
    Linie 1 und 9 Bussteig D2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 2 Bussteig C2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
    bis Haltestelle WL-Bank/IHK

     
  • Gelsenkirchen

    Rathausplatz 7

    45894 Gelsenkirchen-Buer

    Telefon:
    0209 388 - 0
    Telefax:
    0209 388 - 101

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Ab Hbf Gelsenkirchen:
    Straßenbahn Linie 301 und 302
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    S-Bahn-Linie 9
    bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord

     
  • Bocholt

    Willy-Brandt-Straße 3

    46395 Bocholt

    Telefon:
    02871 9903 - 0
    Telefax:
    02871 9903 - 40

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
    Anfahrt per Bahn:
    aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
    Anfahrt per Bus:
    bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof

     
  • Akademie der Wirtschaft

    Eine Übersicht aller Standorte finden Sie unter folgendem Link: