IHK Nord Westfalen

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Sonntag, 26.05.2013

Seiten-Nummer: P01247

.Visa | Reisen | Arbeiten

(Foto: Mikel Wohlschlegel - www.fotolia.com)

Ausländische Geschäftspartner einladen 

Besuchs-/ Geschäftsreisevisum

Der Visumsantrag muss durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Das einladende deutsche Unternehmen erstellt ein Einladungsschreiben auf eigenem Firmenbogen. Das Schreiben sollte an die einzuladende Firma / Person gerichtet sein. Neben den persönlichen Daten des ausländischen Geschäftspartners wie Vor- und Zuname, genaue Heimatadresse, Passnummer ist auch die Dauer des Aufenthaltes und der Grund der Reise zu erwähnen.

In den meisten Fällen wird außerdem eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff Aufenthaltsgesetz im Einladungsschreiben verlangt, insbesondere dann, wenn der ausländische Geschäftspartner nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt in Deutschland mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachzufragen.

Mit der Erklärung verpflichtet sich das einladende deutsche Unternehmen für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eine eventuelle Krankenbehandlung und die Rückführung in das Heimatland aufzukommen.

Folgender Passus könnte beispielsweise in das Einladungsschreiben aufgenommen werden:

"Hiermit verpflichten wir uns für Herrn / Frau .... während seines / ihres Aufenthaltes in Deutschland Sorge zu tragen und alle anfallenden Kosten nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz zu übernehmen."

Zusätzlich muss der ausländische Geschäftspartner oder das einladende deutsche Unternehmen für den Gast eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- EUR) abschließen. Dies ist z.B. möglich bei Krankenkassen /-versicherungen oder über den ADAC.

Für welche Staaten eine Visumspflicht besteht, kann von der Homepage des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.


(Foto: Daniel Etzold, Fotolia)

Änderungen im Meldeverfahren ab 15. Mai 2013

Arbeiten in der Schweiz

Ausländische Arbeitgeber sind neu bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.


Formalitäten prüfen

Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Belgien und Luxemburg

Deutsche Unternehmen stoßen oftmals bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Belgien und Luxemburg auf Schwierigkeiten. Denn trotz der durch den EU-Vertag garantierten Dienstleistungsfreiheit sind bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten noch wichtige Formalitäten zu beachten. Die Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer (AHK debelux) hat aus diesem Grund einen Kurzbeitrag verfasst, um die Unternehmen rechtzeitig über mögliche "Stolpersteine" beim Auslandseinsatz zu informieren. So kann auch der Zeit- und Kostenaufwand für erforderliche Registrierungen bereits angemessen bei der Abgabe von Angeboten berücksichtigt werden.


Lokale Arbeitsbedingungen beachten

Dienstleistungsfreiheit

Deutsche Unternehmen können zwar grundsätzlich aufgrund der im EU-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit in Belgien und Luxemburg gewerblich tätig werden, jedoch gibt es einige zulässige Einschränkungen dieses Rechts, z.B. zum Schutze der Arbeitnehmer oder zur Sicherung steuer- und sozialrechtlicher Verpflichtungen. Sowohl in Belgien als auch in Luxemburg muss für die Entsendung deutscher Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn eine Arbeitnehmerentsendeanzeige bei der jeweils für die Sozialkontrolle zuständigen Behörde erfolgen. Es sind die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn) des jeweiligen Landes zu beachten.

 
Handelsermächtigung beantragen

Luxemburg

In Luxemburg ist bei sämtlichen industriellen, handwerklichen und kaufmännischen Tätigkeiten eine vorherige schriftliche Genehmigung (Handelsermächtigung) beim Mittelstandsministerium zu beantragen. Bei Nichtbeachtung drohen die Stilllegung der Baustelle und Bußgelder. Weiterhin ist eine luxemburgische Mehrwertsteuernummer zu beantragen, da die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei den Bau- und Montageleistungen nicht eingeführt wurde. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sollten rechtzeitig Informationen zu den Vorschriften des entsprechenden Landes eingeholt werden. So können die zeit- und kostenaufwendigen Registrierungspflichten angemessen berücksichtigt werden.

 

Registrierung von Bau- und Montagefirmen

Belgien

In Belgien sollten sich Unternehmen der Bau- und Montagebranche bei der zuständigen Provinzialregistrierungskommission als solche registrieren lassen. Bei Nichtregistrierung droht ein Einbehalt des Werklohns i.H.v. 30% durch den Auftraggeber, der dann jeweils zur Hälfte an die belgische Finanz- und Sozialverwaltung abzuführen ist. Ob daneben auch eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich ist, hängt von mehreren Faktoren ab und sollte im Einzelfall geklärt werden.

 

Personen anmelden

Meldepflicht in Belgien

Seit dem 1. April 2007 gilt in Belgien die Limosa-Meldepflicht für Personen, die dort vorübergehend oder teilweise arbeiten bzw. ihre Aufträge ausführen. Sie müssen die belgischen Behörden über ihre Aktivitäten informieren. Nach der Meldung erfolgt eine Empfangsbescheinigung, die dem belgischen Auftraggeber vorzulegen ist, bevor die Arbeiten begonnen werden. Erläuternde Informationen zur Meldepflicht sind in über die Internetseite Limosa abrufbar.

 

Die AHK debelux (Brüssel) steht bei Rückfragen gerne zur Verfügung und hilft bei der Stellung der erforderlichen Anträge. Fachbereich Recht und Steuern, Telefon 0032 2 206 67 50, E-Mail: recht@debelux.org


24.04.13 | Meldepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer in Belgien

Limosa-Erklärung ab 01.07.2013

Dies wird sich zum 01.07.2013 wieder ändern: Selbständige und Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten, müssen sich immer noch / wieder bei den belgischen Behörden melden. Insgesamt sind aber weniger Daten zu übermitteln. (Quelle: gtai)


10.01.13 | Meldepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer in Belgien

EuGH-Urteil zur Limosa-Erklärung: europarechtswidrig

Am 19. Dezember 2012 erging das Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien: Die Meldepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer stelle ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar. Belgien muss jetzt die für selbständige Dienstleistungserbringer – zumindest im bisherigen Umfang – bestehende Meldepflicht abschaffen.

.Praktikum im Ausland

Internet nutzen

Hilfestellung und Informationen

Zum Thema Praktikum im Ausland bieten die genannten Organisationen hilfreiche Informationen. Auch die bekannten Internet-Suchmaschinen liefern zahlreiche Ergebnisse zum Stichwort: Praktikum im Ausland.


  • Kompass-Verlag Freiburg
    Firmenadressen im Ausland
    Wenn Auslandspraktika bei ausländischen Firmen gesucht werden, besteht die Möglichkeit, die reinen Adressen im Internet in Auslandsdatenbanken z.B. aus dem Kompass-Verlag zu recherchieren.

  • Deutsche Auslandshandelskammern AHKs
    Die Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) bieten evt. gegen Entgelt ihre Mitgliederverzeichnisse zum Kauf an. Die Adressen von deutschen Firmen bzw. deren Niederlassungen im Ausland müssen bei den jeweiligen Hauptsitzen in Deutschland erfragt werden.

Alle Angaben wurden nach Aktenlage sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressen und Internet-Links übernimmt die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen keine Gewährleistung.

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    Sentmaringer Weg 61

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    Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
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    aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
    Anfahrt per Bus:
    bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof

     
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