.Visa | Reisen | Arbeiten

(Foto: Mikel Wohlschlegel - www.fotolia.com)
Ausländische Geschäftspartner einladen
Besuchs-/ Geschäftsreisevisum
Der Visumsantrag muss durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Das einladende deutsche Unternehmen erstellt ein Einladungsschreiben auf eigenem Firmenbogen. Das Schreiben sollte an die einzuladende Firma / Person gerichtet sein. Neben den persönlichen Daten des ausländischen Geschäftspartners wie Vor- und Zuname, genaue Heimatadresse, Passnummer ist auch die Dauer des Aufenthaltes und der Grund der Reise zu erwähnen.
In den meisten Fällen wird außerdem eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff Aufenthaltsgesetz im Einladungsschreiben verlangt, insbesondere dann, wenn der ausländische Geschäftspartner nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt in Deutschland mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachzufragen.
Mit der Erklärung verpflichtet sich das einladende deutsche Unternehmen für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eine eventuelle Krankenbehandlung und die Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Folgender Passus könnte beispielsweise in das Einladungsschreiben aufgenommen werden:
"Hiermit verpflichten wir uns für Herrn / Frau .... während seines / ihres Aufenthaltes in Deutschland Sorge zu tragen und alle anfallenden Kosten nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz zu übernehmen."
Zusätzlich muss der ausländische Geschäftspartner oder das einladende deutsche Unternehmen für den Gast eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- EUR) abschließen. Dies ist z.B. möglich bei Krankenkassen /-versicherungen oder über den ADAC.
Für welche Staaten eine Visumspflicht besteht, kann von der Homepage des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.
- Empfehlungen des Auswärtigen Amtes (
PDF - 63,66 KB) - Auswärtiges Amt

(Foto: Daniel Etzold, Fotolia)
Änderungen im Meldeverfahren ab 15. Mai 2013
Arbeiten in der Schweiz
Ausländische Arbeitgeber sind neu bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.

Formalitäten prüfen
Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Belgien und Luxemburg
Deutsche Unternehmen stoßen oftmals bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Belgien und Luxemburg auf Schwierigkeiten. Denn trotz der durch den EU-Vertag garantierten Dienstleistungsfreiheit sind bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten noch wichtige Formalitäten zu beachten. Die Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer (AHK debelux) hat aus diesem Grund einen Kurzbeitrag verfasst, um die Unternehmen rechtzeitig über mögliche "Stolpersteine" beim Auslandseinsatz zu informieren. So kann auch der Zeit- und Kostenaufwand für erforderliche Registrierungen bereits angemessen bei der Abgabe von Angeboten berücksichtigt werden.
Die AHK debelux (Brüssel) steht bei Rückfragen gerne zur Verfügung und hilft bei der Stellung der erforderlichen Anträge. Fachbereich Recht und Steuern, Telefon 0032 2 206 67 50, E-Mail: recht@debelux.org
24.04.13 | Meldepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer in Belgien
Limosa-Erklärung ab 01.07.2013
Dies wird sich zum 01.07.2013 wieder ändern: Selbständige und Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten, müssen sich immer noch / wieder bei den belgischen Behörden melden. Insgesamt sind aber weniger Daten zu übermitteln. (Quelle: gtai)
10.01.13 | Meldepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer in Belgien
EuGH-Urteil zur Limosa-Erklärung: europarechtswidrig
Am 19. Dezember 2012 erging das Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien: Die Meldepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer stelle ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar. Belgien muss jetzt die für selbständige Dienstleistungserbringer – zumindest im bisherigen Umfang – bestehende Meldepflicht abschaffen.
.Praktikum im Ausland

Internet nutzen
Hilfestellung und Informationen
Zum Thema Praktikum im Ausland bieten die genannten Organisationen hilfreiche Informationen. Auch die bekannten Internet-Suchmaschinen liefern zahlreiche Ergebnisse zum Stichwort: Praktikum im Ausland.
- Kompass-Verlag FreiburgFirmenadressen im Ausland
Wenn Auslandspraktika bei ausländischen Firmen gesucht werden, besteht die Möglichkeit, die reinen Adressen im Internet in Auslandsdatenbanken z.B. aus dem Kompass-Verlag zu recherchieren.
- Deutsche Auslandshandelskammern AHKsDie Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) bieten evt. gegen Entgelt ihre Mitgliederverzeichnisse zum Kauf an. Die Adressen von deutschen Firmen bzw. deren Niederlassungen im Ausland müssen bei den jeweiligen Hauptsitzen in Deutschland erfragt werden.
Alle Angaben wurden nach Aktenlage sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressen und Internet-Links übernimmt die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen keine Gewährleistung.
Ansprechpartner
Entsendung von Arbeitnehmern
- Entsendung von Arbeitnehmern (
PDF - 134,85 KB) - Beendigung des Auslandseinsatzes (
PDF - 128,72 KB) - Deutsche Verbindungskrankenkasse Ausland
- Kaufkraftzuschläge - Stand 1. April 2013 (
PDF - 110,70 KB)Neue Kaufkraftzuschläge für einige Dienstorte
IHK-Standorte
-
Münster
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
- Telefon:
- 0251 707 - 0
- Telefax:
- 0251 707 - 325
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Busverbindung ab Hauptbahnhof:
Linie 1 und 9 Bussteig D2
bis Haltestelle Alter Schützenhof
Linie 2 Bussteig C2
bis Haltestelle Alter Schützenhof
Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
bis Haltestelle WL-Bank/IHK -
Gelsenkirchen
Rathausplatz 7
45894 Gelsenkirchen-Buer
- Telefon:
- 0209 388 - 0
- Telefax:
- 0209 388 - 101
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Ab Hbf Gelsenkirchen:
Straßenbahn Linie 301 und 302
bis Haltestelle Buer-Rathaus
Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
bis Haltestelle Buer-Rathaus
S-Bahn-Linie 9
bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord -
Bocholt
Willy-Brandt-Straße 3
46395 Bocholt
- Telefon:
- 02871 9903 - 0
- Telefax:
- 02871 9903 - 40
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
Anfahrt per Bahn:
aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
Anfahrt per Bus:
bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof -
Akademie der Wirtschaft



