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Samstag, 25.05.2013

Seiten-Nummer: P01093

.EU-Warenverkehr

(Foto: Yvonne Bogdanski - www.fotolia.com)

Innergemeinschaftliche Lieferungen / Erwerbe

Waren und Dienstleistungen

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der Europäischen Union (EU) wird nicht von Ausfuhren oder Einfuhren gesprochen - diese Begriffe sind dem Warenverkehr mit sogenannten Drittländern vorbehalten - sondern von "innergemeinschaftlichen Lieferungen" oder "innergemeinschaftlichen Erwerben". Seit Einführung des Binnenmarktes 1993 gibt es für den Güterverkehr weder Zollgrenzen noch Zollkontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Aus der Sicht des EU-Lieferanten sind Verkäufe in andere Mitgliedstaaten umsatzsteuerfrei, wenn es sich beim Kunden um ein Unternehmen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Id-Nummer) handelt und das Verbringen der Ware in ein anderes EU-Land durch Transportdokumente oder Empfangsbestätigungen nachgewiesen werden kann.


(Foto: Manfred Ament - www.fotolia.com)

Geschäfte zwischen EU-Unternehmen

Umsatzsteuer ID-Nummer

Deutsche Unternehmen, die ihre Produkte in andere EU-Staaten verkaufen, brauchen die deutsche Umsatzsteuer nicht zu berechnen, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten sind. Stattdessen vermerkt das deutsche Unternehmen die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf der Rechnung. Allerdings müssen auch alle EU-Lieferanten eine eigene nationale Id-Nummer besitzen. In Deutschland wird die ID-Nummer vergeben vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Es erteilt auch Auskünfte zur Richtigkeit ausländischer Id-Nummern.


(Foto: www.fotolia.com)

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Erwerbssteuer

Der EU-Kunde hat für die Ware Erwerbsteuer zu entrichten, die der jeweils in seinem Land geltenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) entspricht. Bemessungsgrundlage dafür ist die Lieferantenrechnung. Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind - das sind alle Unternehmen mit Umsatzsteuer-Id-Nummer - können die Erwerbssteuer als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Dies geschieht über die Umsatzsteueranmeldung bzw. -voranmeldung.


Umsatzsteuer-ID-Nr

Rechnungsvermerk

Der Lieferant hat die eigene und die Umsatzsteuer-Id-Nummer seines Kunden auf seiner Rechnung zu vermerken. Notwendig ist ferner ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Zum Beispiel: Steuerfrei nach § 6a UStG, steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG oder innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung kann auch in der Landessprache des Rechnungsempfängers angegeben werden. Die Übersetzungen dazu hat die IHK Region Stuttgart erstellt.

 
500.000 Euro (ab 1.1.2012)

INTRASTAT

Liegen die jährlichen Lieferungen oder Erwerbe in andere EU-Länder über jeweils 500.000,- Euro (gütlig ab 1.1.2012) sind die Unternehmen verpflichtet, sogenannte Intrastat-Meldungen abzugeben. Empfänger dieser monatlichen Meldungen ist das Statistische Bundesamt. Auskunftspflichtiger ist immer derjenige, der einen Liefervertrag mit einem EU-Kunden abschließt, der das Verbringen einer Gemeinschaftsware zur Folge hat. Die Auskunftspflicht trifft auch unentgeltliche Versendungen oder innergemeinschaftliche Lohnveredelungsverkehre.

 
Erwerbsbesteuerung

ZM

Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Erwerbsbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sind die Unternehmen verpflichtet, monatlich - bis zum 25. Tag des Folgemonats - (für Kleinunternehmen gelten Sonderregelungen) "Zusammenfassende Meldungen (ZM)" über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Erwerbe aus anderen EU-Staaten sind nicht zu melden. Es gibt eine Befreiungsschwelle von 100.000 Euro pro Kalendervierteljahr.

 

(Foto: Yali Shi - www.fotolia.com)

Mehrere Beteiligte

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften

Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen Lieferungen über die Grenze erbringen. Warenlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gehören ebenso wie Lieferungen ins Drittland längst nicht mehr nur zum Alltag von Großunternehmen. Zunehmend kleine und mittlere Unternehmen nehmen am internationalen Warenverkehr teil. In diesem Zusammenhang treten immer öfters Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen sich nicht nur bilateral zwischen zwei Vertragspartner abspielen, sondern mehrere Unternehmer an entsprechenden Geschäften beteiligt sind. So finden sich häufig Fälle, in denen ein Unternehmer die bestellte Ware von seinem Lieferanten direkt an seinen Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten ausliefern lässt. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten Reihengeschäften. Das Merkblatt der IHK Stuttgart gibt weitere Informationen.

Umsatzsteuer international

  • Umsatzsteuer
    Bei Lieferungen und Erwerben innerhalb der EU ist regelmäßig die Frage der Umsatzsteuer-Berechnung zu prüfen. Im Einzelnen gibt hier der Bereich "Steuern" praktische Hinweise.

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