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Mittwoch, 19.06.2013

Seiten-Nummer: P02214

.Umweltzonen / Umgebungslärm

(Foto: Mihai Musunoi - fotolia.com)

Der Gesetzgeber versucht mit vielen Maßnahmen schädliche Einflüsse auf Mensch und Umwelt zu begrenzen. Ob sie Wirkung zeigen wird erst auf lange Sicht erkennbar sein. (Foto: Mihai Musunoi - fotolia.com)

Umweltzonen

Erhebliche Restriktionen für den Verkehr

Erhebliche Restriktionen für den Verkehr resultieren aus der Einrichtung von zahlreichen Umweltzonen. Deren Ziel ist es, insbesondere den Ausstoß des Feinstaubs und der Stickoxide zu reduzieren.


(Foto: kk - fotolia.com)

Umgebungslärm

Die EU-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

In 2002 hat die EU die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Die sogenannte Umgebungslärm-Richtlinie hat das Ziel, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Nachbarschaftslärm ist nicht gemeint.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden,
  • Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen
  • Aufstellung von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern und zu mindern und eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten.

Am 16. Juni 2005 hat der Bundestag die Umgebungslärm-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm fügte in das Bundes-Immissionsschutzgesetz als § 47 a-f einen sechsten Teil mit dem Titel „Lärmminderungsplanung“ ein. Danach sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Kartierung zuständig, soweit es sich nicht um Lärm des Schienenverkehrs auf Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes handelt.
Zusätzlich trat am 16. März 2006 die Verordnung über die Lärmkartierung, in der Details der Umsetzung in Deutschland festgelegt werden, als 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (34. BImSchV) in Kraft. Am 17. August 2006 wurden die in Deutschland für die erste Stufe geltenden „Vorläufigen Berechnungsverfahren“ VBUS (Straße), VBUSCH (Schiene), VBUF (Flugverkehr) und VBUI (Industrie), am 20.04.07 die VBEB (Belastete) veröffentlicht. Diese regeln die Berechnungen der Straßen-, Schienen, Flug- und Industriegeräusche bzw. der Belastetenzahlen für die Zwecke der Lärmkartierung nach der Umgebungslärm-Richtlinie.

Die Notwendigkeit einer Lärmkartierung und die darauf folgende Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ist abhängig von der Größe der betroffenen Kommune.
In einer ersten Stufe werden Kommunen mit einer Einwohnerzahl > 250.000 betroffen. Die zweite Stufe (Kartierung bis 2012, Aktionsplan bis 2013) sind dann Ballungsräume > 100.000 Einwohner betroffen.

Informationen und Stand der Kartierung bzw. Planung

Ansprechpartner

Bernd Sperling

Bernd Sperling

Telefon 0251 707-214

Telefax 0251 707-8214

sperling@ihk-nordwestfalen.de

 

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