.Gründung und Festigung
Voraussetzungen und Anmeldung
Gewerbe und Freie Berufe
Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf der Gewerbefreiheit. Das heißt, dass jedem der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen steht. Dieses Grundrecht schließt allerdings nicht aus, dass es rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes geben kann.
Ein Gewerbe ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus,
- wer persönlich unabhängig, d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
- die Tätigkeit regelmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich, und gegen Entgelt ausübt,
- dabei einen Gewinn anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird, und legal tätig ist, d.h. die Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein, wie z.B. Hehlerei.
Freie Berufe
Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist oftmals schwierig, da auch die freiberufliche Tätigkeit in der Regel mit einer Erwerbsabsicht verbunden ist. Viele Tätigkeiten haben sowohl Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Abgrenzungskriterium die geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Abgrenzung Handwerk
Existenzgründer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und gegebenenfalls eine spezielle handwerkliche Qualifikation, d. h. Meisterprüfung erforderlich ist oder nicht.
Nach der Handwerksordnung liegt ein Handwerksbetrieb vor, wenn ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches die selbstständigen Handwerker eingetragen werden (Handwerksrolle). In dieses wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat. Die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe können zulassungsfrei oder handwerksähnlich betrieben werden. Wer ein solches beginnt, muss dies auch der Handwerkskammer anzeigen (Meisterprüfung nicht notwendig). Außerdem müssen handwerkliche Nebenbetriebe grundsätzlich eingetragen werden.
Spezielle Berufs- und Fachkenntnisse
Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur dann ausgeübt werden, wenn eine Erlaubnis bzw. Genehmigung hierfür bei der gewerberechtlichen Anzeige vorliegt, oder der Unternehmer seine Sachkunde nachweisen kann.
Themen
- IHK-Starthilfe - Vor- und Nachgründungsphase
- Gewerbe (voraussetzungen) Anzeige - Erlaubnis
- Scheinselbstständigkeit
- Steuern und Buchführung
- Finanzierung und Förderung
- Rechtliche Aspekte
- Persönliche Absicherung
- Branchenspezifische Informationen
- Berater - Tipps zur Suche und Auswahl
- Begleitung junger Unternehmen
- Gründung in Zahlen
Veranstaltungen
-
MentorenNetz Nord-Westfalen: Expertengespräche für junge Unternehmen
19. Juni | in Münster
-
Frischer Wind für Ihr Marketing IX - Social Media
26. Juni | 17:00 Uhr | in Bocholt
-
Einführung in die Existenzgründung - Gründung aus der Arbeitslosigkeit
27. Juni | 10:00 Uhr | in Bottrop
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bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord -
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46395 Bocholt
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