IHK Nord Westfalen

Wir machen uns stark für Ihren Erfolg

Mittwoch, 19.06.2013

Seiten-Nummer: P02118

.Neue Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

(Foto: Charly - www.fotolia.com)

Auch Ausbilder in Unternehmen müssen ausgebildet sein. (Foto: Charly - www.fotolia.com)

Chance zur Qualitätsverbesserung

"Führerschein" für Ausbildung

In den vergangenen sechs Jahren ist die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ausgesetzt gewesen, um bisher nicht ausbildenden Betrieben den Einstieg zu erleichtern. Durch die Aussetzung der AEVO, nach der ein Ausbilder einen Ausbilderschein benötigt, konnten zahlreiche Betriebe neu in die Ausbildung einsteigen und wesentlich zu einer Entspannung auf dem Ausbildungsmarkt beitragen. Angesichts des immer größer werdenden Fachkräftemangels soll die Wiedereinführung der AEVO, auch im Hinblick auf die gestiegenen inhaltlichen Anforderungen, ein wichtiger Baustein zur Sicherung und Qualifizierung des Fachkräftenachwuchses sein.

Was ändert sich für Ausbildungsbetriebe?

Ausbilder, die vor dem 1. August 2010 in diesem Bereich tätig gewesen sind, können beruhigt sein. Denn sie bleiben vom Nachweis der Eignung nach AEVO befreit, wenn ihre Ausbildertätigkeit nicht zu Beanstandungen geführt hat. Durch diese unbürokratische Regelung können alle bisherigen Ausbildungsbetriebe weiterhin ausbilden. Gleichwohl empfiehlt die IHK weiterhin den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch das Ablegen einer Prüfung nach AEVO.

Alle neuen Ausbilder, die ab dem 1. August 2010 starten, müssen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 30 Abs. 2 BBiG), wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverändert weiter. Das bedeutet, dass das Bestehen der Ausbildereignungsprüfung nicht mehr automatisch zum „Ausbilden“ befähigt. Die fachliche Eignung muss durch eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung nachgewiesen werden. Alternativ kann auch ein Hochschulabschluss plus praktische Berufserfahrung als Nachweis gelten. Die Ausbildungsberater der IHK informieren darüber. Die AEVO gilt für alle ausbildenden Unternehmen, Verbände, und Vereine, die in einem BBiGBeruf ausbilden.  Ausgenommen sind die freien Berufe, wie z. B. Rechtsanwälte und Architekten.

Was ändert sich im Prüfungsablauf?

Durch die neue Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen, die keine besonderen Voraussetzungen enthält, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen. Ab sofort kann sich somit „jeder“ zur Prüfung nach AEVO anmelden. Während die alte AEVO sieben Handlungsfelder beinhaltete, wurden die Handlungsfelder in der neuen AEVO in vier Bereiche aufgeteilt:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen.

Die Prüfung besteht auch weiterhin aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die beide bestanden werden müssen. In der schriftlichen Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern der Ausbildung zu bearbeiten. Die Dauer der schriftlichen Prüfung wurde von 150 auf 180 Minuten erhöht. Die praktische Prüfung umfasst die Präsentation einer Ausbildungssituation oder die Durchführung einer betrieblichen Unterweisung und ein anschließendes Fachgespräch. Ein neuer Begriff ist die „Ausbildungssituation“. Diese ermöglicht dem Prüfungsteilnehmer, sich vom Ausbildungsrahmenplan zu lösen und eine berufstypische „Ausbildungssituation“ im Betrieb darzustellen. Das kann beispielsweise die Problematik sein, dass der Auszubildende mehrfach zu spät zur Arbeit erscheint.

Der jetzt vom DIHK herausgegebene Rahmenplan beschreibt auf 56 Seiten, was angehende Ausbilder können und wissen müssen. Der Rahmenplan "Ausbilder-Eignungsverordnung" kostet 11 Euro. Er kann bestellt werden beim DIHK Publikationen Service, Faxnummer 02225 8893595, E-Mail: bestellservice@verlag.dihk.de, oder auf der DIHK-Website in der Rubrik "Publikationen".

Stefan Brüggemann

Ansprechpartner

Ratgeber für Ausbildungsbetriebe

Mit dem Ratgeber für Ausbildungsbetriebe bietet die IHK Unternehmen ein Nachschlagewerk zu den häufigsten Fragen und direkte Hilfe an.

IHK-Standorte

  • Münster

    Sentmaringer Weg 61

    48151 Münster

    Telefon:
    0251 707 - 0
    Telefax:
    0251 707 - 325

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Busverbindung ab Hauptbahnhof:
    Linie 1 und 9 Bussteig D2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 2 Bussteig C2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
    bis Haltestelle WL-Bank/IHK

     
  • Gelsenkirchen

    Rathausplatz 7

    45894 Gelsenkirchen-Buer

    Telefon:
    0209 388 - 0
    Telefax:
    0209 388 - 101

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Ab Hbf Gelsenkirchen:
    Straßenbahn Linie 301 und 302
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    S-Bahn-Linie 9
    bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord

     
  • Bocholt

    Willy-Brandt-Straße 3

    46395 Bocholt

    Telefon:
    02871 9903 - 0
    Telefax:
    02871 9903 - 40

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
    Anfahrt per Bahn:
    aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
    Anfahrt per Bus:
    bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof

     
  • Akademie der Wirtschaft

    Eine Übersicht aller Standorte finden Sie unter folgendem Link: