IHK Nord Westfalen

Wir machen uns stark für Ihren Erfolg

Dienstag, 22.05.2012

Seiten-Nummer: P03426

.Aus- und Weiterbildung

Serie 1 x 1 für Ausbilder

Sicher ausbilden – durch Wissen

Serie "1 x 1 für Ausbilder"

Regelungen zum Schutz der Jugend - Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Viele Auszubildende fallen noch unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn sie die Ausbildung beginnen. Sie haben besondere Rechte, die der Ausbildungsbetrieb einhalten muss. Das Gesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Vor Beginn der Ausbildung ist eine ärztliche Untersuchung der Jugendlichen vorgesehen. Jugendliche - zwischen 15 und 18 Jahren alt – dürfen nur an 5 Tagen in der Woche, nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Die Beschäftigung am Samstagen und Sonntagen ist untersagt. Ausnahmen gibt es hier aber in einigen Branchen (z.B. im Gaststättengewerbe, beim Sport, Veranstaltungsgewerbe).

Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist der Jugendliche freizustellen. Der Jugendliche darf vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Ebenso müssen Jugendliche einmal in der Woche für den Rest des Tages freigestellt werden, wenn ihr Berufsschultag länger als fünf Unterrichtsstunden dauert.

Bei einer Beschäftigungszeit von 4 ½ bis 6 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten zu gewähren. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. Die zu gewährende ununterbrochene Freizeit nach der täglichen Arbeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten.

Der Erholungsurlaub für Jugendliche beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Diese und alle weiteren Regelungen zum Schutz der Jugend finden Sie unter www.ihk-nordwestfalen.de/P758

In der nächsten Ausgabe geht es um die Verbundausbildung

Ansprechpartner

IHK-Standorte

  • Münster

    Sentmaringer Weg 61

    48151 Münster

    Telefon:
    0251 707 - 0
    Telefax:
    0251 707 - 325

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Busverbindung ab Hauptbahnhof:
    Linie 1 und 9 Bussteig D2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 2 Bussteig C2
    bis Haltestelle Alter Schützenhof
    Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
    bis Haltestelle WL-Bank/IHK

     
  • Gelsenkirchen

    Rathausplatz 7

    45894 Gelsenkirchen-Buer

    Telefon:
    0209 388 - 0
    Telefax:
    0209 388 - 101

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Ab Hbf Gelsenkirchen:
    Straßenbahn Linie 301 und 302
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
    bis Haltestelle Buer-Rathaus
    S-Bahn-Linie 9
    bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord

     
  • Bocholt

    Willy-Brandt-Straße 3

    46395 Bocholt

    Telefon:
    02871 9903 - 0
    Telefax:
    02871 9903 - 40

    Geschäftszeiten

    Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
    Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
    Fachabteilungen:
    Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
    Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr

    Wegbeschreibung:
    Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
    Anfahrt per Bahn:
    aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
    Anfahrt per Bus:
    bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof

     
  • Akademie der Wirtschaft

    Eine Übersicht aller Standorte finden Sie unter folgendem Link: