.Aus- und Weiterbildung

Sicher ausbilden – durch Wissen
Serie "1 x 1 für Ausbilder"
Regelungen zum Schutz der Jugend - Das Jugendarbeitsschutzgesetz
Viele Auszubildende fallen noch unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn sie die Ausbildung beginnen. Sie haben besondere Rechte, die der Ausbildungsbetrieb einhalten muss. Das Gesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Vor Beginn der Ausbildung ist eine ärztliche Untersuchung der Jugendlichen vorgesehen. Jugendliche - zwischen 15 und 18 Jahren alt – dürfen nur an 5 Tagen in der Woche, nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Die Beschäftigung am Samstagen und Sonntagen ist untersagt. Ausnahmen gibt es hier aber in einigen Branchen (z.B. im Gaststättengewerbe, beim Sport, Veranstaltungsgewerbe).
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist der Jugendliche freizustellen. Der Jugendliche darf vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Ebenso müssen Jugendliche einmal in der Woche für den Rest des Tages freigestellt werden, wenn ihr Berufsschultag länger als fünf Unterrichtsstunden dauert.
Bei einer Beschäftigungszeit von 4 ½ bis 6 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten zu gewähren. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. Die zu gewährende ununterbrochene Freizeit nach der täglichen Arbeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten.
Der Erholungsurlaub für Jugendliche beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Diese und alle weiteren Regelungen zum Schutz der Jugend finden Sie unter www.ihk-nordwestfalen.de/P758
In der nächsten Ausgabe geht es um die Verbundausbildung
Ansprechpartner
IHK-Standorte
-
Münster
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
- Telefon:
- 0251 707 - 0
- Telefax:
- 0251 707 - 325
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Busverbindung ab Hauptbahnhof:
Linie 1 und 9 Bussteig D2
bis Haltestelle Alter Schützenhof
Linie 2 Bussteig C2
bis Haltestelle Alter Schützenhof
Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
bis Haltestelle WL-Bank/IHK -
Gelsenkirchen
Rathausplatz 7
45894 Gelsenkirchen-Buer
- Telefon:
- 0209 388 - 0
- Telefax:
- 0209 388 - 101
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Ab Hbf Gelsenkirchen:
Straßenbahn Linie 301 und 302
bis Haltestelle Buer-Rathaus
Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
bis Haltestelle Buer-Rathaus
S-Bahn-Linie 9
bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord -
Bocholt
Willy-Brandt-Straße 3
46395 Bocholt
- Telefon:
- 02871 9903 - 0
- Telefax:
- 02871 9903 - 40
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
Anfahrt per Bahn:
aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
Anfahrt per Bus:
bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof -
Akademie der Wirtschaft


