.Grundlagen für die Tätigkeit als Tagenmutter und Tagesvater

Die Chemie muss stimmen zwischen Tagesmutter, Kindern und ihren Eltern.
Anspruchsvolle Aufgabe im familiären Gefüge
Tagesmütter und Tagesväter betreuen Kinder, deren Eltern berufstätig sind oder aus anderen Gründen für einen Teil des Tages die Betreuung ihrer Kinder nicht übernehmen können.
Die Tagespflege hat sich als eine Form der angemessenen Förderung von Kindern entwickelt. Der Gesetzgeber hat die Tagespflege als eigenständige Form der Förderung von Kindern beschrieben und gleichwertig zu Tageseinrichtungen für Kinder herausgestellt. Bei der Tagespflege handelt es sich nicht um eine von einer Einzelperson geführte kleine Tageseinrichtung, sondern um ein komplexes familiäres Gefüge, in das das Kind einbezogen wird und mit dem sich die Eltern arrangieren müssen.
Durch die Einbeziehung des Kindes in einen zweiten emotionalen Beziehungszusammenhang, in dem
- unter Umständen ein anderer Erziehungsstil gilt,
- eine andere Rollendefinition von Familie, Frau und Mutter besteht oder
- eine andere Religions- und Schichtenzugehörigkeit dominiert,
ergeben sich hohe Anforderungen an die Erwachsenen, damit dem Kind tägliche Trennungserfahrungen und häufiger Wechsel der Bezugspersonen erspart werden.
Welche Voraussetzungen brauche ich als Tagesmutter/Tagesvater?
Wer sich für die Aufnahme eines Tageskindes interessiert, sollte zunächst mit der eigenen Familie darüber reden und mit dieser einen Konsens über das Vorhaben erzielen. Weiterhin ist es unerlässlich, sich mit den Voraussetzungen zu befassen, die für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis seitens des zuständigen Jugendamtes vor Ort erfüllt sein müssen. Die Jugendämter erteilen auf Nachfrage hierüber Auskunft.
Erlaubnis zur Kindertagespflege
Laut § 43 SGB VIII bedarf jeder, der Kinder außerhalb ihrer Elternwohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. Diese Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern, soweit Landesrecht diese Anzahl nicht einschränkt. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
Durch die Gleichstellung von Tagesmütter/Tagesväter mit anderen Kindertagesbetreuungs- einrichtungen ist seit 2006 eine Pflegeerlaubnis ab dem ersten betreuten Kind notwendig. Davor konnten bis zu drei Kinder in Tagespflege genommen werden, ohne dass es einer Erlaubnis bedurfte. Die strengeren Regelungen im Bezug auf Tagesmütter/Tagesväter werten diese Tätigkeiten auf, stellen aber gleichzeitig durch die Erlaubnispflicht eine Zugangschranke dar.
Die Erlaubnis (§ 43 SGB VIII) wird vom Jugendamt auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Bei der Prüfung der Eignung sind die in § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend. Als Grundvoraussetzungen gelten
- eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung,
- Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern,
- liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung
- persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit) sowie
- fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachbegleitung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Tagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils) und
- räumliche Voraussetzungen (Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen: Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe)
Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind Einzelgespräch, Hausbesuch und das Erbringen weiterer Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis lt. § 72a SGB VIII).
Gewerbeanmeldung
Die Tagespflege ist nicht meldepflichtig im Sinne der Gewerbeordnung (§ 14 GewO). Die Rahmenbedingungen ergeben sich aus SGB VIII, §§ 44 ff. Die GewO findet keine Anwendung - siehe § 6 GewO. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) bleibt davon unberührt.
Betreuungsgeld
Grundsätzlich ist das Betreuungsgeld von den Personensorgeberechtigten selbst an die Tageseltern zu zahlen. Im Allgemeinen liegen die privat gezahlten Pflegesätze zurzeit zwischen 3,00 € und 5,00 € pro Kind und Stunde. Regional sind die Stundensätze teilweise recht unterschiedlich. Dieser Betrag wird dabei auf einen monatlichen Gesamtbetrag umgerechnet.
Die Jugendämter gehen zunächst davon aus, dass die Eltern des Tagepflegekindes das vereinbarte monatliche Pflegegeld aus dem Einkommen ihrer Erwerbstätigkeit selbst bezahlen. In Einzelfällen und unter bestimmten Rahmenbedingungen übernimmt das Jugendamt einen Teil der Pflegekosten (niedriges Einkommen, Betreuungsbedürftigkeit, etc.).
Arbeitsrechtlicher Status
Eine Tagesmutter kann selbständig oder angestellt tätig sein. Die Tätigkeit einer selbständig tätigen Tagespflegeperson ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie gehören daher weder einer gesetzlichen Krankenkasse noch der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung an. Sie können sich jedoch auf Antrag in der Rentenversicherung Pflichtversichern oder freiwillige Beiträge leisten. Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status' ist die Deutsche Rentenversicherung (ehem. BfA/LVA) vor Ort zuständig. Bei Unsicherheiten zur Statusfrage können sich dort sowohl Eltern als auch Tagesmütter informieren.
Tageseltern sollten darüber hinaus privat haftpflichtversichert sein, für den Fall, dass dem Tageskind ein Schaden entsteht.
Für die Feststellung des arbeitsrechtlichen Status ist die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung maßgebend, die bislang zur Feststellung einer Arbeitnehmerinneneigenschaft entsprechend auf die persönliche Abhängigkeit abstellt.
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