IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P02736

.Mitgliedschaft und Beitrag

Foto: Volker Wille Fotolia.com

IHK-Beitrag

Landwirtschaftlicher Betrieb

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zur IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Die reine Land- und Forstwirtschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Unternehmen, die ausschließlich Land- oder Forstwirtschaft betreiben, sind daher nicht Mitglied der IHK.

Wird neben der rein landwirtschaftlichen Tätigkeit jedoch noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt kommt es zu einer "Doppelmitgliedschaft". Das Unternehmen ist dann sowohl bei der Landwirtschaftskammer als auch bei der IHK Mitglied. Als gewerbliche Tätigkeit kommt z. B. in Betracht:

  • Erzeugung von Energie wie Wind- oder Solarenergie
  • Handel mit Produkten, die nicht aus eigener Herstellung stammen
  • Dienstleistungen für andere landwirtschaftliche Unternehmen

Aufgrund der Mitgliedschaft ergibt sich eine grundsätzliche Beitragspflicht. Der "normale" Beitragssatz bei der IHK wird aufgrund der Doppelmitgliedschaft jedoch nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHK-Gesetz wie folgt reduziert:

Liegt der Schwerpunkt des Unternehmens oder seiner sämtlichen Gesellschafter bei der Land- oder Forstwirtschaft und zahlt das Unternehmen Beiträge zur Landwirtschaftskammer, werden als Grundlage für die Bemessung des IHK-Beitrags nur 10 % des Gewerbeertrags herangezogen.

Die IHK erfährt nicht automatisch, dass ein Unternehmen bereits Mitglied der Landwirtschaftskammer ist. Für die Beitragsreduzierung ist deshalb erforderlich, dass das Unternehmen der IHK mitteilt, bei welcher Landwirtschaftskammer es Beiträge entrichtet.

Bei Betrieben mit überwiegend gewerblicher Tätigkeit, die lediglich einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb unterhalten, greift die Beitragsprivilegierung nicht.

Kontakt IHK-Beitrag: 0251/707-190

Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

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