IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P02733

.Mitgliedschaft und Beitrag

Foto: John Casey Fotolia.com

IHK-Beitrag

Handwerksbetriebe

Reine Handwerksbetriebe sind ausschließlich Mitglied in der Handwerkskammer. Nicht selten werden jedoch zusätzlich zur handwerklichen Tätigkeit noch andere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, die - neben der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer - eine Mitgliedschaft bei der IHK begründen (gemischt-gewerbliche Unternehmen). Solche Tätigkeiten können sein

  • Industrielle Fertigung,
  • Handel,
  • Dienstleistungen.

In diesem Fall werden die einzelnen Betriebsteile entweder der Handwerkskammer oder der IHK zugeordnet (§ 2 Abs. 3 IHK-Gesetz). Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen wird darauf ganz verzichtet. Sie sind bei der IHK vollständig von der Beitragspflicht befreit.

Bei im Handelregister eingetragen Unternehmen ist eine Abgrenzung nötig. Dabei prüfen Handwerkskammer und IHK gemeinsam anhand der angemeldeten Tätigkeiten und unter Einbeziehung des Gewerbetreibenden die jeweiligen Anteile und legen diese dann verbindlich fest. Hierbei kann es auch dazu kommen, dass Gewerbebetriebe der einen oder der anderen Kammer komplett zugeordnet werden.

Für die Beitragspflicht heißt das, dass die IHK sowie auch die HwK nur den prozentualen Anteil vom Gewerbeertrag der Beitragsberechnung zugrunde legen dürfen, der auf die jeweilige Kammer entfällt. Das vereinbarte Teilungsverhältnis ist im Beitragsbescheid ausgewiesen. Sollte dieses den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen, genügt eine kurze, formlose Rückmeldung an die IHK oder HWK.

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Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

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