IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P02728

.Mitgliedschaft und Beitrag

Foto: Tinka Fotolia.com

IHK-Beitrag

Freie Berufe

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zur IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind daher gundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine freiberufliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH oder Aktiengesellschaft ausgeübt wird. Diese Rechtsformen gelten per Gesetz als gewerblich (§ 2 Abs. 2 GewStG), so dass eine Mitgliedschaft in der IHK gegeben ist.

Diese "Freiberufler-Gesellschaften", wie z.B. eine Steuerberatungs-GmbH oder eine Rechtsanwalts-GmbH sind also sowohl Mitglied in ihrer jeweiligen Berufskammer als auch in der IHK. Es kommt zu einer "Doppelmitgliedschaft". Für die Beitragspflicht in der IHK sieht das IHK-Gesetz jedoch eine gewisse Privilegierung vor:

Gehört die Freiberufler-Gesellschaft selbst oder sämtliche ihrer Gesellschafter einer Kammer freier Berufe an, wird sie nur mit 10 % des Gewerbertrags als Bemessungsgrundlage zur Umlage veranlagt. Der Grundbeitrag wird vollständig erhoben. Für die Eingruppierung in die jeweilige Grundbeitragsstaffel werden allerdings ebenfalls nur 10 % der Bemessungsgrundlage verwendet. Grundlage ist § 3 Abs. 4 S. 3 IHK-Gesetz.

Die Zulässigkeit einer Doppelmitgliedschaft ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

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Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

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