IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P02731

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IHK-Beitrag

Kleingewerbetreibende und Existenzgründer

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-Gesetz beitragsfrei, wenn ihr Gewerbeertrag - bzw. falls kein Gewerbesteuermessbescheid ergangen ist ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb - 5.200 Euro nicht übersteigt.

Zudem gelten nach Satz 4 derselben Vorschrift des IHK-Gesetzes für Existenzgründer Ausnahmen von der allgemeinen Beitragspflicht, wenn ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen für das Jahr, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr von der Beitragspflicht sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn  

  • das Unternehmen erst nach dem 31.12.2003 eröffnet worden ist und
  • das Unternehmen nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist und
  • die Tätigkeit als Einzelunternehmer (nicht BGB-Gesellschaft) ausgeübt wird und
  • in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden und
  • in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel bestand und
  • der  Gewerbeertrag (sofern ein solcher nicht vorliegt, der Gewinn aus Gewerbebetrieb) in den veranlagten Beitragsjahren nicht über 25.000,00 EUR lag bzw. liegen wird.

Im dritten und vierten Jahr ist die Pflicht zur Zahlung des Grundbeitrages gegeben, sofern ein Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 5.200,00 EUR (Freistellungsgrenze) erzielt wird bzw. worden ist. 

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Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

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