IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P02732

.Mitgliedschaft und Beitrag

Foto: brandXpictures

IHK-Beitrag

Betriebsstätte

Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der IHK ist nach § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz, dass im Bezirk der jeweiligen IHK eine Betriebsstätte unterhalten wird. Das IHK-Gesetz enthält keine Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgeblich ist daher der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 der Abgabenordnung. Danach ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, als Betriebsstätte anzusehen. Dies sind insbesondere:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- und Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- und Verkaufsstellen
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
  • die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  • eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
  • mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.

Als Betriebsstätte ist auch die Wohnung eines Versicherungs- oder Handelsvertreters anzusehen, wenn dort tatsächlich ein Teil der Geschäftstätigkeit abgewickelt wird, beispielsweise die Führung von Büchern oder Aufzeichnungen, die schriftliche Korrespondenz oder die telefonische Vereinbarung von Besuchsterminen. 

Kontakt IHK-Beitrag: 0251/707-190

Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

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