IHK Nord Westfalen

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Samstag, 25.05.2013

Seiten-Nummer: P02730

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IHK-Beitrag

Berechnung der Beiträge

Die Beitragsberechnung ist im Industrie- und Handelskammergesetz (IHK-Gesetz) geregelt. Nach § 3 Abs. 3 des IHK-Gesetzes setzt sich der IHK-Beitrag zusammen aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Ob und in welcher Höhe Beiträge zu zahlen sind, hängt im wesentlichen von zwei Faktoren ab: Der Eintragung im Handelsregister und den vom Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzten Ertragsdaten.

Bei einer Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register (z.B. Genossenschaftsregister) ist in jedem Fall ein Grundbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob Erträge bzw. Gewinne erwirtschaftet wurden. Mit der Eintragung im Handelsregister wird dokumentiert, dass das Unternehmen in einem nicht unbeachtlichen Umfang am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Der Grundbeitrag ist gestaffelt. Steigt der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag, steigt auch der Grundbeitrag. Bei großen Unternehmen (ab 500 Mitarbeitern) hängt die Höhe des Grundbeitrags auch von der Mitarbeiterzahl ab. Die Staffelung des Grundbeitrags ergibt sich aus der Wirtschaftssatzung.

Die Finanzämter sind durch Gesetz verpflichtet, der IHK den Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet und nach möglichen Hinzurechnungen bzw. Kürzungen sowie vor Abzug des Gewerbesteuerfreibetrages zu übermitteln. Wird kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb aus dem Einkommensteuerbescheid maßgebend. Die IHK wendet die so genannte Gegenwartsveranlagung an, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Dabei wird auf der Grundlage der letztbekannten Daten zunächst eine Vorauszahlung auf den Beitrag erhoben. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt ist. Dabei kann eine früher geleistete Vorauszahlung nach oben und unten korrigiert werden. Es besteht die Möglichkeit, eine Anpassung der Vorauszahlung zu beantragen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.

Die Bemessungsgrundlagen werden unter Beachtung des im § 9 Abs. 2 IHKG geregelten Datenschutzes vom Finanzamt übermittelt.

Der zu zahlende Umlagebeitrag errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb (Bemessungsgrundlage) mit dem Umlagehebesatz des jeweiligen Beitragsjahres. Der Hebesatz wird in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Bei Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlageberechnung um einen einmaligen Freibetrag von 15.340 € zu kürzen.

Kontakt IHK-Beitrag: 0251/707-190

Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

IHK-Magazin Wirtschaftsspiegel

Am 18. Juni informiert die IHK Nord Westfalen über Marktchancen in der Wachstumsregion Südostasien - auch für kleinere Unternehmen.

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