IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P02729

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Foto: Falk Matte Fotolia.com

IHK-Beitrag

Anpassung der Vorauszahlung

Der Beitrag wird für ein bestimmtes Jahr erhoben. Die Höhe des Beitrags bemisst sich in erster Linie nach dem steuerlich ermittelten Gewerbeertrag bzw. - falls kein Gewerbesteuermessbescheid erlassen wurde - nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen wird. Die Festsetzungen des Finanzamts sind für die IHK bindend. Sind die steuerlichen Festsetzungen nicht korrekt, hilft es nicht, gegen den Beitragsbescheid vorzugehen. Der Rechtsbehelf muss gegen den diesem zugrunde liegenden Steuerbescheid gerichtet werden. Ist dies erfolgreich, wird der Beitragsbescheid von der IHK automatisch angepasst.

Während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, setzt die IHK den Beitragsbescheid in der Regel von der Vollziehung aus. Eine kurze Mitteilung über die Einlegung des Rechtsbehelfs an die IHK genügt.

Nicht selten kommt es vor, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch keine aktuellen Daten über den aktuellen Gewerbeertrag bzw. Gewinn vorliegen. Die IHK wendet daher die so genannte Gegenwartsveranlagung an, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Dabei wird auf der Grundlage der letztbekannten Daten zunächst eine Vorauszahlung auf den Beitrag erhoben.

Die Endabrechnung erfolgt, sobald die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt ist. Dabei kann eine früher geleistete Vorauszahlung nach oben und unten korrigiert werden. Die Korrektur erfolgt automatisch. Falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn eine erhebliche Abweichung erwarten lässt, besteht jedoch die Möglichkeit, bei der IHK eine Anpassung der Vorauszahlung zu beantragen.

Kontakt IHK-Beitrag: 0251/707-190

Rechtsgrundlagen IHK-Beitrag

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