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Die IHK ist Dienstleister für das Taxi- und Mietwagengewerbe.
IHK: Dienstleister für Taxi- und Mietwagenbranche
Umfragen, Prüfungen, Stellungnahmen
Für die Taxi- und Mietwagenbranche in Nord-Westfalen übernimmt die IHK wichtige Aufgaben. Sie informiert die Betriebe über aktuelle Entwicklungen, führt Umfragen zum Beispiel zur wirtschaftlichen Entwicklung der Branche durch und nimmt Stellung zur Erteilung von Genehmigungen und zur Änderung von Taxitarifen. Existenzgründer erwerben den Nachweis zur fachlichen Eignung durch eine Prüfung vor der IHK.
Telefonbuchwerbung
Ohne Standort-Hinweis wettbewerbswidrig
Werbung eines Taxiunternehmers im Telefonbuch einer Nachbargemeinde ist wettbewerbswidrig, wenn dieser nicht in geeigneter Weise darauf hinweist, dass er Taxen nur in seinem Konzessions-Gebiet bereithält. Das entschied das Landgerichtes Verden (9 O 49/03). Auch den Eintrag der Vorwahl-Nummer des Ortsnetzes, in dem der Unternehmer tätig ist, sah das Gericht als nicht ausreichend an und gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch statt.

(Foto: grafficx - Fotolia.com)
Fahrradtaxen
Einheitliche Genehmigungspraxis
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen möchte für die gewerbliche Personenbeförderung mit "dreirädrigen, überwiegend mit Trethilfen ausgestatteten Fahrrädern" eine einheitliche Genehmigungspraxis erreichen. Die im Zusammenwirken mit den obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder entwickelten Empfehlungen für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung des Betriebs von Fahrradtaxen richten sich an die Straßenverkehrsämter. Sie umfassen:
- Bereiche und Strecken des zugelassenen Betriebs
- Geltungsbereich und Geltungsdauer
- Bedingungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (Versicherung, Sachkunde, technisches Gutachten)
- Auflagen (Nummerierung der Radtaxen, Aufzeichnungen über Namen und Anschriften der Fahrer, Unterrichtung der Fahrer, Mitführen der Ausnahmegenehmigung)
- Weitere Hinweise betreffend Verstöße gegen Nebenbestimmungen und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
- Gebühr für die Ausnahmegenehmigung gemäß Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Die Empfehlungen sind im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) Jg. 2003, Seite 429, veröffentlicht worden.
Personenbeförderung
Kein Entgelt - keine Genehmigungspflicht
Mit der Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen werden in verschiedenen Regionen Konzepte zur Förderung des Tourismus umgesetzt. Dabei sind auch kostenlose Fahrdienste von Hotels und Pensionen entstanden. Im Rothaarsteig, im Grenzgebiet zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen gelegen, war ein Problem entstanden, weil hessische Genehmigungsbehörden eine andere Rechtsauffassung vertraten als die NW-Behörden. Die Verkehrsminister beider Bundesländer einigten sich jetzt auf folgende Rechtsauffassung: Personentransfers mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen einschließlich Fahrer geeignet sind, sind von der Genehmigungspflicht gemäß Personenbeförderungsgesetz ausgenommen, sofern für die Beförderung kein Entgelt zu entrichten ist.
Ansprechpartner

Jürgen Graszt
Telefon 0251 707-227
Telefax 0251 707-383
Referent für Rechtsfragen des Berufszugangs und des Güterverkehrs/Personenverkehrs, Fachkundeprüfungen

Christiane Leißing
Telefon 0251 707-329
Telefax 0251 707-376
Anhörverfahren und Fachkundeprüfungen Güter-/Personenverkehr,
Infopool Verkehr/Logistik
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Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NRW e. V.
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Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.
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