.Verkehr und Logistik

Nachweispflicht
Lenk- und Ruhezeiten
Lenk- und Ruhezeiten sind grundsätzlich aufzuzeichnen. Dies gilt für Fahrer von Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt und für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden (von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer), bestimmt sind. Rechtsgrundlage sind in Deutschland neben der EU-Verordnung 561/2006 auch das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung. Die Fahrpersonalverordnung beinhaltet u. a. die in Deutschland geltende Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen. Weiterhin enthält sie in Paragraph 18 die Ausnahmen auf die die EU-Verordnung 516/2006 keine Anwendung findet. Nähere Informationen sind in einem Merkblatt zusammengestellt, das als download zur Verfügung steht.
Immer wieder treten Fragen zur Auslegung auf, ob und - wenn ja - wie aufgezeichnet werden muss. Das Bundesamt für Güterverkehr hat auf seiner Internetseite einen Leitfaden zur Auslegung der Rechtsvorschriften sowie zu den Kontrollgerätekarten veröffentlicht.
- Merkblatt: Lenk- und Ruhezeiten (
PDF - 100,88 KB) - BAG-Leitfaden
- BAG-Bußgeldkatalog
§§ Gesetzliche Grundlagen
- Fahrpersonalgesetz (
PDF) - Fahrpersonalverordnung (
PDF) - Arbeitszeitgesetz (
PDF)
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