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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P01596

.Verkehr und Logistik

Nachweispflicht

Lenk- und Ruhezeiten

Lenk- und Ruhezeiten sind grundsätzlich aufzuzeichnen. Dies gilt für Fahrer von Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt und für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden (von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer), bestimmt sind. Rechtsgrundlage sind in Deutschland neben der EU-Verordnung 561/2006 auch das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung. Die Fahrpersonalverordnung beinhaltet u. a. die in Deutschland geltende Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen. Weiterhin enthält sie in Paragraph 18 die Ausnahmen auf die die EU-Verordnung 516/2006 keine Anwendung findet. Nähere Informationen sind in einem Merkblatt zusammengestellt, das als download zur Verfügung steht.

Immer wieder treten Fragen zur Auslegung auf, ob und - wenn ja - wie aufgezeichnet werden muss. Das Bundesamt für Güterverkehr hat auf seiner Internetseite einen Leitfaden zur Auslegung der Rechtsvorschriften sowie zu den Kontrollgerätekarten veröffentlicht.


Pflicht seit 2006

Digitales Kontrollgerät

Seit 01.05.2006 müssen bestimmte Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

 
Verordnung 561/2006

Leitlinien für Auslegung

Zur einheitlichen Auslegung der Verordnung 561/2006 hat die EU Kommission sog. Leitlinien verfasst.

 
Bescheinigung

Lenkfreie
Tage

Unternehmen müssen Fahrern für lenkfreie Tage eine Bescheinigung ausstellen.

 

Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten

Verkaufswagen befreit

Sogenannte „rollenden Supermärkte“, d. h. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten befreit.

 

Ansprechpartner

Beate Schleicher

Beate Schleicher

Telefon 0251 707-208

Telefax 0251 707-376

Email an <strong>Beate Schleicher</strong>

 
Jürgen Graszt

Jürgen Graszt

Telefon 0251 707-227

Telefax 0251 707-383

Email an <strong>Jürgen Graszt</strong>

 

§§ Gesetzliche Grundlagen

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