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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P01482

.Gefahrguttransport

Übersicht

Gefahrgutvorschriften

Für den Transport gefährlicher Güter gelten eine Reihe von Vorschriften. Die Rechtsvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger mit Stand der letzten Rechtsänderung sind in einer Liste zusammengestellt.


Änderung von Gefahrgutvorschriften

GGVSEB und GGVSee

Pflichten und Verantwortlichkeiten der beim Gefahrguttransport beteiligten Personen sowie Zuständigkeiten sind u. a. Bestandteil der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Eine Änderung der GGVSEB (6. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl.)Teil I vom 02.12.2011 veröffentlicht. Hauptinhalt ist dabei die neue Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung (ODV), die die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte ersetzt. Die Änderung war erforderlich, um der neuen Richtlinie 2010/35/EU, der Aufhebung diverser Richtlinien und Änderungen im ADR Rechnung zu tragen. Kern der Verordnung ist unter anderem die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung, etc. bestimmter ortsbeweglicher Druckgeräte. Im BGBl. I vom 21.12.2011, S. 2733, wurde eine Neufassung der GGVSEB veröffentlicht, die alle bisherigen Änderungen enthält und damit die Lesbarkeit des Verordnungstextes erleichtert.

Ebenfalls im BGBl. I vom 21.12.2011, S. 2784, wurde eine Neufassung der GGVSee veröffentlicht. Zur Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 35. Amendments zum 1. Januar 2012 musste die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) geändert werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen in Paragraf 4 Absatz 11 und 12 sind hier besonders zu beachten. Danach sind auf jedem Seeschiff mit Bundesflagge, das gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert, der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier sowie das Landpersonal ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren und in Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.


Ausnahmen erleichtern

GGAV-Änderungen in Kraft gesetzt

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 68, vom 22.12.2011 wurde die Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) veröffentlicht. Die GGAV enthält Erleichterungen für den Transport gefährlicher Güter, die jedoch nur in Deutschland angewandt werden dürfen. Die Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/68/EG machten eine Anpassung erforderlich. 14 Ausnahmen bleiben erhalten. Wesentliche Änderungen enthalten die Ausnahmen 20 (Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle) und 24 (Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen).

Zusätzlich können innerhalb Deutschlands auch noch die von Deutschland gegengezeichneten multilateralen Ausnahmen angewandt werden.



Bundesanstalt für Materialforschung

Allgemeinverfügungen

Die Bundesanstalt für Materialforschung - und -prüfung (BAM) hat als zuständige Behörde verschiedene Allgemeinverfügungen erlassen. Damit werden Einzelausnahmen, sofern die Beförderung gemäß Allgemeinverfügung durchgeführt wird, nicht mehr notwendig.

Ansprechpartner

Beate Schleicher

Beate Schleicher

Telefon 0251 707-208

Telefax 0251 707-376

Email an <strong>Beate Schleicher</strong>

Referentin für Rechtsfragen des Gefahrguttransportes und des Güterkraftverkehrs, Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Verordnung

 

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