.Gefahrguttransport - Gefahrgutbeauftragte
Nur mit gültigem Schulungsnachweis
Gefahrgutbeauftragte
Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasserfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gemäss GbV vorliegt, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und durch das Bestehen einer Prüfung von der IHK ausgestellt. Der Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Der Schulungsnachweis wird verlängert, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer die Fortbildungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
- Voraussichtliche Prüfungstermine "Gefahrgut" (
PDF - 17,41 KB) - Anmeldeformular zur "Gb-Prüfung" (
PDF - 58,75 KB) - DIHK-Fragenfundus (
PDF - 1,09 MB) - Satzung der IHK Nord Westfalen (
PDF - 86,68 KB) - Gebühren für Anerkennung und Prüfung (
PDF - 54,3 KB) - Veranstalter von anerkannten Gb-Schulungen (
PDF - 82,34 KB) - Merkblatt: Bestellung, Schulung und Prüfung eines Gb (
PDF - 74,04 KB) - Merkblatt: Zu schulende Personen im Gefahrgutbereich (
PDF - 103,15 KB)
Seit 01.09.2011 in Kraft
Die neue GbV
Die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) vom 12.12.1989 wurde geändert. Mit der Inkraftsetzung der geänderten GbV zum 01.09.2011 wurde die POGb aufgehoben; Details zur Schulung und Prüfung des Gefahrgutbeauftragten werden nunmehr weitgehend durch IHK-Satzungsrecht geregelt. Gleichzeitig entfällt die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für den Luftverkehr.
Die Änderung der GbV erforderte auch eine Modifikation der Satzung der IHK Nord Westfalen vom 18. März 2009. Die Vollversammlung der IHK Nord Westfalen hat den Änderungen am 14.07.2011 zugestimmt. Die geänderte Satzung ist am 1. September 2011 in Kraft getreten. Die Satzung beinhaltet u. a. das Prüfungssystem, das auf ein modulares umgestellt wurde. Dies bedeutet, dass der erste Verkehrsträger maßgebend für die Gültigkeit des Schulungsnachweises ist. Verkehrsträger, die zu einem späteren Zeitpunkt absolviert werden, werden ergänzt, die Gültigkeit des Schulungsnachweises ändert sich dadurch nicht. Auch die Zeitansätze für die Prüfung wurden erhöht, die nicht mehr durch Verordnung sondern durch Satzungsrecht der IHK geregelt werden.
Ebenfalls wurde der Fragenfundus, dem die Prüfungsfragen für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten entnommen werden, geändert. Die zum 01.09.2011 in Kraft getretene GbV lässt für die Schulung keinen „allgemeinen Teil“ mehr zu. Darüber hinaus wurden die Fragen für den Luftverkehr ersatzlos gestrichen, da ein Gb für den Luftverkehr nicht mehr bestellt werden muss. Der Fundus ist Basis für alle seit dem 1. September 2011 stattfindenden Prüfungen.
Ansprechpartner

Beate Schleicher
Telefon 0251 707-208
Telefax 0251 707-376
Referentin für Rechtsfragen des Gefahrguttransportes und des Güterkraftverkehrs, Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Verordnung

Sarah Budesheim
Telefon 0251 707-320
Telefax 0251 707-376
Prüfung von "EU-Berufskraftfahrern", Anerkennung von Gefahrgutbeauftragtenschulungen und Prüfung der Gefahrgutbeauftragte, Ausstellung des Schulungsnachweises
§§ Gesetzliche Grundlagen
Praxiswissen Gefahrguttransport
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