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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P01619

.EU-Berufskraftfahrer-Zusatzqualifikation

(Foto: Richard Villalon - fotolia.com)

Qualifikations-Nachweis im Führerschein

Schlüsselzahl "95"

Fahrer, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (auch Werkverkehr) lenken, müssen eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Dies sieht die Richtlinie 2003/59/ EG vom 15. Juli 2003 über die "Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor, die bis zum 10. September 2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste. In Deutschland ist dies durch das "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr" sowie durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" erfolgt.

Der durch die Fahrer zu führende Nachweis wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl “95“ im Führerschein dokumentiert. Fahrer, die vor dem 10. September 2008 eine Fahrerlaubnis „D“ (Personenbeförderung) bzw. vor dem 10. September 2009 eine Fahrerlaubnis „C“ (Güterbeförderung) erworben haben, müssen hierzu nur eine Weiterbildung absolvieren. Für den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Um keine Fristen zu verpassen, sollte rechtzeitig mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Kontakt aufgenommen werden.


Prüfungstermine und Anmeldeformulare

Grundqualifikationsprüfung "EU-BKF"

Fahrer, die gewerblich im Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen (ohne Fahrer) tätig werden wollen und nach dem 10. September 2008 den Führerschein erwerben, müssen eine Prüfung absolvieren. Den Industrie- und Handelskammern (IHK) wurde die Durchführung der Prüfungen gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz übertragen. Orientierungsrahmen zum Güterkraft- und Personenverkehr konkretisieren die in der Anlage 1 zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vorgegebene Liste der Kenntnisbereiche. Orientiert an der Anlage 1 BKrFQV werden einzelne Themengebiete formuliert und durch Nennung von Prüfungsinhalten näher erläutert. Für die von den IHKs durchzuführenden Prüfungen werden bundesweit einheitliche Fragenbogen verwendet. Um allen von der Prüfung betroffenen Beteiligten einen ersten Einblick über Zusammenstellung und Inhalt der verschiedenen Prüfungsarten zu geben, sind Muster-Fragebogen entwickelt worden.

Die voraussichtlichen Prüfungstermine sind in einer Liste zusammengestellt, die als download zur Verfügung steht. Die Prüfungstermine gelten sowohl für die schriftliche Prüfung „Grundqualifikation“ als auch für die „beschleunigte Grundqualifikation“. Eine Teilnahme an der Prüfung ist nur bei rechtzeitiger vorheriger Anmeldung möglich.


Schulung

Auf anerkannte Ausbildungsstätten achten

Weiterbildungsnachweise, die von einer nicht anerkannten Ausbildungsstätte bzw. auf Grund von Schulungen in einem nicht genehmigten Schulungsraum ausgestellt wurden, werden nicht mehr anerkannt.


Rechtzeitig in die Weiterbildung

Fristen beachten

Grundsätzlich müssen alle Fahrer mit Fahrerlaubnis Klasse C und D in einem Rhythmus von fünf Jahren die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetz (BKrFQG) nachweisen. Für Fahrer, die vor dem 10. September 2008 eine Fahrerlaubnis „D“ (Personenbeförderung) bzw. vor dem 10. September 2009 eine Fahrerlaubnis „C“ (Güterbeförderung) erworben haben, gelten Übergangsfristen für den erstmaligen Eintrag der Schlüsselzahl "95" im Führerschein.

Ansprechpartner

Beate Schleicher

Beate Schleicher

Telefon 0251 707-208

Telefax 0251 707-376

Email an <strong>Beate Schleicher</strong>

Referentin für Rechtsfragen des Gefahrguttransportes und des Güterkraftverkehrs, Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Verordnung

 
Sarah Budesheim

Sarah Budesheim

Telefon 0251 707-320

Telefax 0251 707-376

Email an <strong>Sarah Budesheim</strong>

Prüfung von "EU-Berufskraftfahrern", Anerkennung von Gefahrgutbeauftragtenschulungen und Prüfung der Gefahrgutbeauftragte, Ausstellung des Schulungsnachweises

 

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