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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P01583

.Infos Güter- und Personenverkehr

EU-Berufszugangsverordnung

Verkehrsleiter - seit 04.12.2011

Seit Inkrafttreten der EU-Berufszugangsverordnung am 4. Dezember 2011 ist in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen mindestens ein Verkehrsleiter (bisher die zur Führung der Geschäfte bestellte Person) zu bestellen. Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder als nicht zum Unternehmen gehörende Person vertraglich verpflichtet werden. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurde, melden. Dieser muss zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen. Personen, die als unzuverlässig eingestuft werden, z. B. wegen schwerer Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten, sind in einem EU-weit einsehbaren Register erfasst.

 

EU-Berufszugangsverordnung

Konkretisierung "schwerste Verstöße"

Seit 4. Dezember 2011 ist in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen ein Verkehrsleiter, der die bisher "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs zu bestellende Person" ablöst, zu benennen. Der Verkehrsleiter muss zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen.
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers kann in Frage gestellt werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten schwersten Verstoßes verhängt wurde. Ist die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, kann dies zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz führen und dem Betroffenen die Führung eines Kraftverkehrsunternehmens untersagt werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat eine mit Ländern und Verbänden abgestimmte Auslegungshilfe im Verkehrsblatt Heft 4/2012 veröffentlicht. Diese soll konkretisieren was unter „schwerste Verstöße“ zu verstehen ist.

 

EU-Berufszugangsverordnung

Fachliche Eignung durch Vortätigkeit

Die fachliche Eignung kann durch eine Prüfung oder durch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen/Omnibusunternehmen nachgewiesen werden. Die leitende Tätigkeit musste bis zum 03.12.2011 mindestens 5 Jahre (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen) ausgeübt worden sein, seit 04.12.2011 sind 10 Jahre nachzuweisen. Die Tätigkeit in einem Zeitraum von 10 Jahren, der durch Artikel 9 der EU-Verordnung festgelegt ist, muss ununterbrochen vor dem 4. Dezember 2009 ausgeübt worden sein.
Das bedeutet, dass alle nach dem 4. Dezember 2011 bei der IHK eingereichten Anträge auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit eine mindestens 10-jährige leitende Tätigkeit in dem entsprechenden Zeitraum ausweisen müssen. Anderenfalls besteht keine Möglichkeit, die Vortätigkeit als Nachweis der fachlichen Eignung anzuerkennen.

 

EU-Berufszugangsverordnung

Umschreibung von Abschlüssen

Der Bundesrat hat den Änderungen der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) zugestimmt. Damit entfällt die Möglichkeit, Berufs- und Studienabschlüsse als Nachweis der fachlichen Eignung gem. Berufszugangsverordnung anzuerkennen. Besitzstand besteht jedoch für folgende Abschlüsse, sofern diese vor dem 04.12.2011 begonnen wurden:
•Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
•Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
•Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
•Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
•Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
Zusätzlich werden auf Grund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 23 aus 2007 folgende Abschlüsse anerkannt:
•Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
•Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn

Auch der Änderungsentwurf der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) sieht keine Möglichkeit der Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen als Nachweis der flachlichen Eignung vor. Ob die PBZugV - wie die GBZugV - ebenfalls einen Besitzstand zulässt, ist z. Z. noch unklar, da diese sich noch in der Gremienberatung befindet. Sollte eine Besitzstandsregelung nicht vorgesehen werden, wäre die Ausstellung eines Fachkundenachweises auf Grund einer in Anlage 6 der z. Z. geltenden PBZugV genannten Abschlussprüfungen nicht mehr möglich.
In der Anlage 6 in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 PBZugV sind folgende Abschlussprüfungen genannt:
•Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
•Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
•Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
•Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
•Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
Zusätzlich wird auf Grund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 22 aus 2007 folgender Abschluss anerkannt:
•Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn

Es wird daher dringend empfohlen, die Umschreibung des Prüfungszeugnisses in einen Fachkundenachweis bei der IHK jetzt zu beantragen.

 

Veröffentlicht

EU-Verordnungen

Die Verordnungen (EG) Nr.1071/2009 (Berufszugang), (EG) Nr.1072/2009 (Marktzugang Güterkraftverkehr) sowie VO (EG) Nr.1073/2009 (Marktzugang Personenverkehr) sind im Amtsblatt der EU L 300 vom 14. November 2009 veröffentlicht worden.

 

Dubiose Branchenbuchofferten

(bilderbox - fotolia.com)

Verkehrsunternehmen sollten stets genau prüfen

Dubiose Branchenbuchofferten

Bei den grassierenden Angeboten für Adress- und Branchenbucheinträge, ist es oft sehr schwierig die seriösen von den unseriösen zu unterscheiden. Wer die Schreiben nicht aufmerksam liest, weil er sich durch die behördenmäßige Aufmachung zur Ergänzung der geforderten Angaben verleiten lässt, hat mitunter einen kostenpflichten Branchenbucheintrag bestellt. Spätestens bei Eingang der Rechnung kommt man bei genauem Hinsehen zu dem Ergebnis, das man mit der Antwort und Unterschrift unbeabsichtigt einen Auftrag erteilt hat. Näheres zum Adressbuchschwindel und wie man sich davor schützen kann auf unserer Seite Wettbewerbsrecht.


(Foto:olly-Fotolia.com)

Bildungsangebote im Verkehrsbereich

Fachkräfte weiter gefragt

Optimale logistische Prozesse sind für die Er-haltung der Wettbewerbsfähigkeit von hoher Bedeutung. Deutschland ist ein leistungs-starker Logistikstandort.

Fast drei Millionen Menschen sind in Logistikunternehmen beschäftigt. Neue Informations- und Kommunikationstechnologien haben auch die Logistik in den letzten Jahren verändert. Dies erfordert ständige Anpassung an die Entwicklung für das ein entsprechendes Know-how erforderlich ist. Hierfür ist eine fundierte Aus- und Weiterbildung unerlässlich. Der Bedarf an gut ausgebildeten Nachwuchskräften wird weiter zunehmen – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung.


Güter-/Personenverkehr

Fristen beachten 

In Unternehmen, die Güterverkehr oder Personenverkehr mit Lkw oder Omnibussen betreiben, sind eine Reihe von personenbezogenen Fristen zu beachten. Neben der Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist auch die Gültigkeit der Fahrerkarte zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Für den Transport gefährlicher Güter muss der Fahrer darüber hinaus noch im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sein. Die zu beachtenden personenbezogenen Fristen sind einer Liste zusammengestellt.


Busse und Lkw

Tagfahrlicht soll ab 2012 Pflicht werden

Für Busse und Lastkraftwagen gilt die EU-Richtlinie 89/2008/EG erst ab August 2012. Neue Pkw-Modelle und kleine Lieferwagen müssen allerdings schon seit dem in Kraft treten am 7. Februar 2011 mit Tagfahrlicht ausgerüstet sein. Betroffen sind nur neue Fahrzeugtypen, die nach dem Stichtag in den Verkauf gehen. Autofahrer müssen also nicht nachrüsten. Die EU-Kommission will mit dieser Regelung eine höhere Sicherheit auf europäischen Straßen erreichen. Tagfahrlicht schaltet sich beim Anlassen des Fahrzeugs automatisch ein und soll für bessere Sichtbarkeit im Straßenverkehr sorgen. Tagfahrleuchten, auch DRL (Daytime Running Lights) sollen 25 bis 30 Prozent weniger Energie als normale Beleuchtung verbrauchen.


Polen

Erlaubnis des Fahrzeughalters

Fahrer von Fahrzeugen, die in Polen am Straßenverkehr teilnehmen und im Ausland zugelassen sind, müssen eine auf ihren Namen ausgestellte Erlaubnis des Fahrzeughalters mitführen, sofern dieser in dem betreffenden Fahrzeug nicht selber mitfährt.

.IHK-Fachkundeprüfungen 2011

IHK-Fachkundeprüfungen in Zahlen

(pressmaster - Fotolia.com)

Güter-/Personenverkehr

Teilnehmerzahlen bundesweit

Die Industrie- und Handelskammern führen die Fachkundeprüfungen im Personen- und Güterkraftverkehr durch. Im Jahr 2011 wurden bundesweit bei allen IHKs insgesamt 7.815 Teilnehmer an Fachkundeprüfungen im Verkehr gezählt. Im Güterkraftverkehr nahmen an den Prüfungen 3.220 und im Personenverkehr 4.595 Personen teil. Von den Prüfungsausschüssen in Münster und in Gelsenkirchen wurden im Personenverkehr (Taxen und Mietwagen sowie Omnibus) 87 Teilnehmer geprüft, im Güterkraftverkehr 67 Teilnehmer.

 

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