IHK Nord Westfalen

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Mittwoch, 19.06.2013

Seiten-Nummer: P00017

.Übersicht der Sach- und Fachkundeprüfungen

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(Foto: Bilderbox - Fotolia)

Arzneimittelprüfung

In Deutschland dürfen Arzneimittel im Einzelhandel grundsätzlich nur über Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig".

 

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Foto: Manfred Steinbach - Fotolia

EU-Berufskraftfahrer

Fahrer, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer) oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen lenken, müssen eine besondere Qualifikation nachweisen.

 

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Foto: ninety 99 - Fotolia

Bewachungsgewerbe

Das Bewachungsrecht sieht seit Januar 2003 eine Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeiten vor. Rechtsgrundlage sind § 34 a Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Bewachungsverordnung.

 

Foto: Falko Matte - Fotolia

Foto: Falko Matte - Fotolia

Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler müssen nachweisen, dass sie die für die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzen.

 

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Foto: Torbz - Fotolia

Gefahrgutbeauftragter

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, kurz GbV.

 

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Grafik: IHK / Hartmann

Gefahrgutfahrer

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren, müssen gem. 8.2 ADR im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Die ADR-Bescheinigung wird von der IHK ausgestellt

 

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Foto: schaltwerk - Fotolia

Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehrsunternehmer, die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht einsetzen, müssen sich in der Regel der Fachkundeprüfung für den gewerblichen Güterkraftverkehr unterziehen.

 

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Foto: gilles lougassi - Fotolia

Personenbeförderung

Die gewerbliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ist gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie Berufszugangsverordnung (PBZugV) genehmigungspflichtig.

 

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Foto: absolut - Fotolia

Versicherungsvermittler

Wer als Versicherungsvermittler tätig sein will, muss eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Die Erlaubnis für die Ausübung der Versicherungsvermittlung und -beratung erhält, wer angemessene Kenntnisse nachweisen kann.

 

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(Foto: Wime - www.fotolia.com)

Waffenkunde

Wer den Handel mit Waffen und Munition gewerblich betreiben will, braucht dazu eine behördliche Waffenhandelserlaubnis. Sie kann sich nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz auf bestimmte Schusswaffen und Munitionsarten beschränken.

 

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Foto: IHK Nord Westfalen

Fortbildungsprüfungen von A - Z

Die IHKs sind verantwortlich für die Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und der technischen Entwicklung anzupassen.

 

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