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Mittwoch, 19.06.2013

Seiten-Nummer: P00724

.Wettbewerbsrecht

(Foto: Mikael Damkier - Fotolia)

Preisangabenpflicht

Preise müssen deutlich sichtbar sein

Waren und Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren Preisen versehen sein. Verstößt ein Kaufmann gegen diese Vorschrift, handelt er nicht nur ordnungswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig. Insbesondere gilt dies, wenn

  • die Preisauszeichnung gänzlich fehlt,
  • die Auszeichnung zu anderen als den Endpreisen (einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile) erfolgt,
  • die Vorschriften der seit 1. September 2000 gültigen Grundpreisverordnung nicht erfüllt sind.

Über die Besonderheiten zur Preisangabenpflicht für die verschiedenen Branchen informiert das IHK-Merkblatt "Preisangaben gegenüber Endverbrauchern".

Die Grundpreisverordnung

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises auszugeben ist, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

Über Einzelheiten, insbesondere auch über den umfangreichen Ausnahmekatalog, informiert das IHK-Merkblatt "Grundpreisauszeichnung".

Mängel bei Preisauszeichnung

Verstöße gegen die Pflicht zur korrekten Preisauszeichnung können ordnungsrechtliche Konsequenzen (Verwarnungen, Bußgelder) nachsichziehen.

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