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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P00712

.Wettbewerbsrecht

(Foto: Christian Nitz - www.fotolia.com)

Ladenöffnungsgesetz

Werkstags rund um die Uhr 

Der Landtag NRW hat am 16. November 2006 dem neuen Ladenöffnungsgesetz zugestimmt und die Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag beschlossen. Die Regelung wurde am 20. November 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, 60. Jahrgang, Nummer 31, Seiten 516 bis 517 veröffentlicht und ist am 21. November 2006 in Kraft getreten.

Die Geschäfte haben nun die Möglichkeit, an allen Werktagen (Montag bis Samstag) rund um die Uhr zu öffnen. An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte - wie bisher - geschlossen bleiben. Es gibt jedoch Ausnahmen für den Verkauf bestimmter Waren (Blumen, Zeitschriften, Backwaren usw.) sowie für bestimmte Verkaufsstellen (z. B. Apotheken und Tankstellen). Weitere Ausnahmen sind möglich. Schließlich regelt das Gesetz die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf, der eine Sonderöffnung für sämtliche Adventssonntage verbot, darf nun sogar ein Adventssonntag, auch wenn er im Dezember liegt, geöffnet werden. Das war nach dem alten Ladenschlussgesetz nicht möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Adventssonntag dann das jährliche "Kontingent" von vier Sonderöffnungstagen nicht überschreitet. Außerdem muss die jeweilige Kommune die Sonderöffnung per Rechtsverordnung genehmigen.

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