IHK Nord Westfalen

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Sonntag, 26.05.2013

Seiten-Nummer: P00696

.Wettbewerbsrecht

(Foto: Peter Kerkhoff - Fotolia)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Richtig werben – aber wie?

Das Wettbewerbsrecht ist für Unternehmer, die Werbung betreiben, eine wichtiges Thema. Was ist lauter und damit zulässig? Was muss ein Unternehmen tun, wenn es abgemahnt wird? Die Beantwortung dieser Fragen ist durch die Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ins deutsche Werberecht nicht leichter geworden. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist kein abschließendes Gesetzeswerk, sondern muss richtlinienkonform ausgelegt werden. Entscheidend nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, wann eine Geschäftspraxis als unlauter zu beurteilen ist. Dafür enthält sie ein dreistufiges Modell, die Schwarze Liste von Geschäftspraktiken, die in jedem Fall unzulässig sind, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken und als letztes die Generalklausel als allgemeines Verbot. 


Werbung mit Telefon, Telefax und E-Mail

Strenge Regeln 

Die unverlangte Ansprache von Verbrauchern per Telefon, Telefax und E-Mail unterliegt strenger Regeln. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält in Paragraf 7 ein ausdrückliches Verbot unzumutbarer Belästigungen.


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(Foto: John Keith - www.fotolia.com)

Einigungsstelle

IHK hilft beim gütlichen Ausgleich

Bei den IHKs sind Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingerichtet, in denen Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht werden können.

 
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(Foto: Cesar Andrade - www.fotolia.com)

Preisauszeichnung

Preise deutlich sichtbar

Waren und Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren Preisen versehen sein. Verstößt ein Kaufmann gegen diese Vorschrift, handelt er nicht nur ordnungswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig

 
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(Foto: sk design - www.fotolia.de)

Adressbuchschwindel

Unsinnige Angebote

Wer kennt sie nicht, die rechnungsgleich aufgemachten Formulare angeblicher Adressbuchverlage, die in Wirklichkeit nur ein (unsinniges) Angebot zur Inseratschaltung enthalten.

 

Fallbeurteilung durch die IHK

Abgemahnt, was nun? 

Wer von einem Mitbewerber oder einem Verein abgemahnt wird, muss schnell Antworten auf zwei Fragen finden: Ist der Anspruch in der Sache gerechtfertigt?Ist der Absender legitimiert, den Unterlassungsanspruch einschließlich seines Aufwändungsersatzes geltend zu machen? Um in beiden Fragen Klarheit zu gewinnen, haben Unternehmer neben der Hilfe eines Rechtsbeistandes die Möglichkeit, ihre IHK nicht nur nach der Zulässigkeit vieler Werbeaussagen zu befragen, sondern auch die Beurteilung der Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unterschiedlicher wettbewerbsrechtlicher Anspruchsteller zu erbitten. Unter Umständen kann eine Prüfung und Klärung vor der Einigungsstelle stattfinden.


(Foto: Paulus Rusyanto - Fotolia)

Online-Handel

Rechtliche Spielregeln einhalten

Gerade im Online-Handel können wegen der umfangreichen Informationspflichten Fehler auftreten, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Wer im Internet Ware verkaufen will, sollte sich deshalb vorher umfassend über die rechtlichen Spielregeln informieren.

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Kathrin Lühl

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Am 18. Juni informiert die IHK Nord Westfalen über Marktchancen in der Wachstumsregion Südostasien - auch für kleinere Unternehmen.

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