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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P03409

.Hofläden im Münsterland

Hofläden im Münsterland

So mancher landwirtschaftliche Betrieb führt neben dem Bauernhof auch einen Hofladen, in dem Kunden selbsterzeugte Produkte kaufen können. Oft stehen neben den selbsterzeugten Produkten aber auch zugekaufte Waren im Einkaufsregal. Wann aber gilt ein Hofladen dann als Land- und Forstwirtschaftsbetrieb und wann als Gewerbebetrieb?

Das Bundesfinanzministerium erläutert das Urteil des Bundesfinanzhofs:
Bietet der Hofladen außer selbst hergestellten Produkten auch "Zukaufswaren" an, die nicht auf dem Bauernhof selbst produziert wurden, muss überprüft werden, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder gewerbliches Unternehmen handelt.

Dabei versteht man unter eigenen Erzeugnissen alle Urprodukte aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, die auf dem Hof hergestellt werden. Unter Zukaufswaren fallen alle zum Weiterverkauf bestimmten Produkte und Waren, die nicht komplett auf dem Hof erzeugt wurden.
Wenn also ein Hofladen frischen Spargel und Champagnermarmelade verkauft, so gilt der Spargel, wenn er selbst angebaut wurde, als selbst erzeugt. Im Fall der Champagnermarmelade gilt dies nicht, es sei denn, die Früchte, der Champagner als auch die Marmelade wurden auf dem Bauernhof selbst produziert.

Hofläden dürfen übrigens auch sonn- und feiertags verkaufen, sofern dabei nur selbst erzeugte Waren über den Ladentisch gehen. Bietet ein Hofladen sowohl eigene Waren wie auch Hinzugekauftes an, so muss an Sonn- und Feiertagen das Zugekaufte vom Selbsthergestellten getrennt werden. Grundsätzlich gilt: Hofläden dürfen an diesen Tagen nur fünf Stunden lang und nur für den Verkauf von Selbsthergestelltem geöffnet haben.

Übrigens: Wenn der Hofladen mehr als ein Drittel aus zugekauften Waren einnimmt oder der Gesamtumsatz des Betriebs über 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr liegt, ist der Hofladen ein Gewerbebetrieb.

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