.Merkblatt zur Sachkundeprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Freiverkäufliche Arzneimittel - Sachkunde nachweisen
In Deutschland dürfen Arzneimittel im Einzelhandel grundsätzlich nur über Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig".
Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte "freiverkäufliche Arzneimittel" vertrieben werden. Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ergibt sich aus den §§ 43 und 44 Arzneimittelgesetz und aus der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24. November 1988. Beispiele: Baldrian-Extrakt, Kamillen-Extrakt, Knoblauchöl, Pfefferminzwasser.
Freiverkäufliche Arzneimittel mit Sachkundeprüfung
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.
Die Sachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer abgelegt. Der Prüfungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund ist zuständig für alle Interessenten aus den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster. Die Prüfungsgebühr beträgt Euro 51,00.
Prüfungsanforderungen
Es ist im Einzelnen festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
- das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
- die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
- offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
- freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfallsdatums, lagern kann,
- über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
- die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
- die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens kennt.
Die Prüfung wird schriftlich abgelegt und dauert etwa sechzig Minuten. Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden.
Anerkennung anderer Nachweise
Als Sachkundenachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt, zum Beispiel das abgeschlossene Pharmaziestudium, die Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist/in oder die Abschlussprüfung als Apothekenhelfer/in.
Freiverkäufliche Fertigarzneimittel ohne Sachkundeprüfung
Ohne Nachweis der Sachkenntnis können jedoch freiverkäufliche Fertigarzneimittel verkauft werden, die
- mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern nur mit Wasser gelöst;
- Mineral-, Heil- und Meerwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihren Nachbildungen sind;
- als flüssige Verbandsstoffe nur zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind;
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind.
Für Fragen zur Sachkundeprüfung, zu Prüfungsterminen, zu Vorbereitungslehrgängen und zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an:
- Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Märkische Straße 120
44141 Dortmund
Kerstin Schäfer
E-Mail: k.schaefer@dortmund.ihk.de
Telefon 0231 5417-140
Telefax 0231 5417-109
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