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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P03414

.Novellierung des § 24a LEPro für 2012 geplant

Steuerinstrumente für den Einzelhandel

 „Handel ist Wandel!“ Nichts macht die Dynamik des Einzelhandels deutlicher als dieser Satz. Der mit dieser Entwicklung einhergehende Strukturwandel im Einzelhandel hat teilweise gravierende Auswirkungen auf die Stadt- und Regionalentwicklung mit sich gebracht.

Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster zur Entwicklung des FOCs in Ochtrup ist der § 24 a LEPro NRW in seiner Steuerungsmöglichkeit erheblich geschwächt, da diese Vorschrift ihren Zielcharakter verloren hat und die Vorgaben nur noch als Grundsätze der Raumordnung anzuwenden sind.
Darüber hinaus ist die Geltungsdauer des LEPro NRW bis Ende 2011 befristet gewesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, darauf zu reagieren und will mit der Novellierung des  § 24a LEPro (Landesentwicklungsprogramm) neue landesplanerische Ziele und Grundsätze zur landesweiten Steuerung der Einzelhandelsentwicklung formulieren.

Erwartet werden nachfolgende Regelungen:

  • Zukünftig werden Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO, die der Unterbringung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen, nur noch in allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) ausgewiesen werden können.

  • Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind nur noch in zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln. Es wird eine Ausnahme für die nahversorgungsrelevanten Sortimente gemacht werden.

  • Einzelhandelsvorhaben mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten, die in den jeweiligen zentralen Versorgungsbereichen der Städte und Gemeinden angesiedelt werden sollen, dürfen von ihrem Umfang her (Größe der Verkaufsflächen) den zentralen Versorgungsbereich benachbarter Städte und Gemeinden nicht beeinträchtigen.

  • Die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot).

Nicht Wettbewerbsbeschränkung ist das Ziel, sondern eine räumliche Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben, die allen Einzelhändlern einigermaßen gerechte Wettbewerbschancen bieten und gleichzeitig die Versorgung der Bevölkerung sichern soll. Den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen kommt dabei die wichtige Aufgabe zu, durch die Festlegung sogenannter zentraler Versorgungsbereiche und einer gemeindespezifischen Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente die Grundlagen für diese Steuerung und damit eine Zentrenstärkung zu ermöglichen.

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