IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P00697

.Gewerberecht im Handel

(Foto: Wime - Fotolia)

Waffenhandel

IHK prüft Fachkunde

Nach § 21 des Waffengesetzes (WaffG) darf der Handel mit oder der Vertrieb von Schusswaffen und Munition nur von Personen ausgeübt werden, die die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Sie wird nur erteilt, wenn der Antragssteller

  • die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Waffengesetz,
  • die persönliche Eignung gemäß § 6 Waffengesetz,
  • die Ablegung einer Fachkundeprüfung gemäß § 22 Waffengesetz

nachweisen kann. Die Genehmigung vor Aufnahme des Gewerbes erteilt in NRW die zuständige Kreispolizeibehörde auf schriftlichen Antrag.

Wer den Beruf des Büchsenmachermeisters erlernt hat und damit die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt, ist von der Ablegung der Waffenhandelsfachkundeprüfung nach § 22 Waffengesetz befreit. Der Begriff "Fachkunde" ist nicht zu verwechseln mit dem deutlich weniger weit reichenden Begriff der Sachkunde gemäß § 7 Waffengesetz, die Sie für den Erwerb und Überlassung von Waffen und Munition belegen müssen.

Die IHK Nord Westfalen ist die zuständige Prüfungskammer für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Die Termine liegen jeweils im Frühjahr und Herbst. Die Anmeldung zur Fachkundeprüfung erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde, wenn dort ein Antrag zur Erteilung der Waffenhandelserlaubnis gestellt wurde.


Verkauf von Feuerwerk

Nur Ende Dezember

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist grundsätzlich jedem Händler gestattet, der dies vor der Erstaufnahme der zuständigen Behörde gemeldet hat. Freigegeben sind Kleinstfeuerwerke der Klasse I und Kleinfeuerwerke der Klasse II, die das BAM-Prüfzeichen tragen. Nur diese dürfen ohne Erlaubnis zu den gesetzlich festgelegten Zeiten verkauft werden. Das ist in der Regel die Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember.

 
Freiverkäufliche Arzneimittel

Sachkunde nachweisen

Händler, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten, müssen eine Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Von der Prüfung freigestellt werden Personen, die entsprechend ausgbildet sind (Apothekenhelfer) oder über berufliche Erfahrung verfügen (Kaufmannsgehilfenprüfung und mindestens 3-jähriger praktische Tätigkeit). Interessenten aus dem Regierungsbezirk Münster legen die Prüfung vor der IHK Dortmund ab.

 

Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Sachkundenachweis zum Verbraucherschutz

Zum Schutz der Verbraucher und der Umwelt ist der Handel mit und die gewerbliche Anwendung von Pflanzenschutzmittel reglementiert. Vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss ein Sachkundenachweis in Form einer Prüfung abgelegt werden. Wer durch berufliche Ausbildung die notwendigen Kenntnisse erworben hat, wird von der Prüfung freigestellt, zum Beispiel Apotheker und pharmazeutisch-technische(r) Assistent(in) oder Landwirte und Gärtner. Über Prüfungsanforderungen, Gebühren und Anmeldung bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe informiert das Merkblatt „Sachkundeprüfung Pflanzenschutzmittel“.

 

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