IHK Nord Westfalen

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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P00257

.Hotel- und Gastgewerbe

Gaststättenunterrichtungen

Foto: JJAVA - www.Fotolia.com

Erlaubnispflicht bei Alkoholausschank

Gaststättenunterrichtungen

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen oder übernehmen will, muss beim örtlich zuständigen Ordnungsamt eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) beantragen. Erforderlich ist neben der Vorlage von Führungszeugnis, Miet- und Pachtvertrag, Grundrissskizze und anderen Nachweisen auch eine Bescheinigung der Industrie-und Handelskammer über die Teilnahme an der "Gaststättenunterrichtung".

Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung des Gaststättengesetzes sicherstellen, dass branchenfremde angehende Gastronomen aktiv Kenntnis nehmen von wichtigen Vorschriften des Verbraucherschutzes.

Termine und Orte

Diese Gaststätten-Unterrichtungen werden von der IHK Nord Westfalen in kurzen Abständen in Münster, Gelsenkirchen und Bocholt durchgeführt. Erforderlich ist eine rechtzeitige vorherige telefonische Anmeldung, bei der Sie erfahren, ob für Ihren Wunschtermin noch Plätze frei sind. Anschließend erhalten Sie eine schriftliche Einladung.

Die Teilnahmegebühr beträgt 50,00 EUR und ist vor Beginn der Unterrichtung in bar zu entrichten. Bitte bringen Sie Ihre Einladung und Ihren gültigen Personalausweis mit.

Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtung dauert circa fünf Stunden. Sie behandelt unter anderem Themen wie Lebensmittelhygiene (HACCP-Konzept), Behandlung leicht verderblicher Lebensmittel, Gesundheitsuntersuchungen und Krankheitsvorbeugung, Lebensmittelüberwachung, Jugendschutz sowie Preisangaben- und Schankanlagenverordnung. Jeder Teilnehmer erhält eine umfangreiche Broschüre über die Grundzüge der Lebensmittelhygiene und viele andere gaststättenrechtlich relevante Vorschriften.

Ausnahmeregelung

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung können von der Unterrichtung freigestellt werden (Beispiele: Koch/ Köchin, Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Fleischermeisterin/ Fleischermeister). Das gilt auch für bestimmte ausländische Abschlüsse mit lebensmittelhygienischen Schwerpunkten. Liegt aber das Ausbildungsende mehr als zehn Jahre zurück, muss im Einzelfall festgestellt werden, ob die Ausnahmeregelung dann noch gilt. 
Bitte beachten Sie:
Seit dem 1. Juli 2005 gilt die Erlaubnispflicht nur noch bei Alkoholausschank.

Besondere Hinweise

  • Seit 1. Januar 2001 gilt das neue Infektionsschutzgesetz. 
  • Über die Einzelheiten zur Erlangung einer Gaststättenerlaubnis und andere wichtiger Themen im Zusammenhang mit der Führung eines Gastronomiebetriebes informiert Sie unsere diversen Merkblätter.

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Britta Thiemann

Telefon 0251 707-242

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